18.10.2024
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Dokument-Nr. 23753

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Beschluss11.12.2015Kammergericht Berlin13 UF 164/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 165Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 165
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Beschluss27.04.2015, 17 F 974/14
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss11.12.2015

Erweiterter Umgang des bar­unterhalts­pflichtigen Elternteils rechtfertigt keine Kürzung der Unter­halts­beträge unterhalb des Minde­st­un­terhaltsUnein­ge­schränkte Unter­halts­pflicht trotz erweiterten Umgangs

Ein erweiterter Umgang des bar­unterhalts­pflichtigen Elternteils rechtfertigt nicht die Kürzung der Unter­halts­beträge unterhalb des Minde­st­un­terhalts. Vielmehr bleibt er uneingeschränkt unter­halts­pflichtig. Reduziert er aufgrund des erweiterten Umgangs seine Erwer­b­s­tä­tigkeit, so sind ihm grundsätzlich fiktive Einkünfte bis zum Minde­st­un­terhalt anzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verpflichtete das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee im April 2015 einen Vater zweier minderjähriger Kinder zur Zahlung von Mindestunterhalt. Da der Kindsvater nur einer Teilzeit­be­schäf­tigung nachging, rechnete das Gericht fiktive Einkünfte hinzu. Seiner Ansicht nach sei der Kindsvater nämlich fähig gewesen eine Vollzeit­tä­tigkeit aufzunehmen. Dem widersprach der Kindsvater. Er führte an, dass er seine Kinder in ganz erheblichem Umfang betreue. Aufgrund dieses hohen Betreu­ungs­anteils sei ihm die Aufnahme einer Vollzeit­tä­tigkeit nicht möglich gewesen. Zudem habe das Amtsgericht berücksichtigen müssen, dass er sich an zahlreichen anfallenden Kosten wie etwa für Schul­ver­an­stal­tungen beteilige. Der Kindsvater legte daher Beschwerde ein.

Erweiterter Umgang rechtfertigt keine Reduzierung der Arbeitszeit

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindsvaters zurück. Soweit er davon ausging, dass er, weil er mit seinen beiden Kindern einen über das übliche Maß hinausgehenden Umgang pflegt, seine Arbeitszeit in mehr oder wenigen beliebigem Ausmaß habe kürzen können, erteilte das Gericht dem eine Absage. Ein barun­ter­halts­pflichtiger Elternteil, der den Umgang mit dem Kind in einem gesteigerten Maße wahrnimmt und für dieses in erhöhtem Umfang Betreuungs- und Versor­gungs­leis­tungen erbringt, sei gleichwohl uneingeschränkt barun­ter­halts­pflichtig.

Herabstufung auf Minde­st­un­terhalt

Bei einem erweiterten Umgang könne lediglich eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle bis hinunter zum Minde­st­un­terhalt vorgenommen werden, so das Kammergericht. Eine weitergehende Herabstufung auf Unter­halts­beträge unterhalb des Minde­st­un­terhalts komme nicht in Betracht. Das gelte insbesondere auch dann, wenn der barun­ter­halts­pflichtige Elternteil einen erweiterten Umgang wahrnehme.

Zurechnung fiktiver Einkünfte

Der Kindsvater habe sich nach Auffassung des Kammergerichts fiktive Einkünfte zurechnen lassen müssen. Ihn treffe als Vater zweier minderjähriger Kinder eine gesteigerte Erwerbspflicht. Ein erweiterter Umgang ändere daran nichts.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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