15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13195

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Urteil08.09.2010Kammergericht Berlin12 U 194/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GuT 2010, 349Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2010, Seite: 349
  • IMR 2010, 524Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 524
  • MDR 2011, 152Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 152
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil08.09.2010

Nicht mehr als 10 Prozent Mietminderung aufgrund fehlender Trinkqualität des Leitungswassers in gemietetem Atelier möglichGebrauchs­tauglichkeit der Wohnung durch fehlende Trinkqualität ist nicht so stark eingeschränkt wie bei einem Mietobjekt zur Wohnnutzung

Wird eine Wohnung zum Zwecke der Nutzung als Arbeits-, Lager- und Ausstel­lungs­fläche gemietet, so können bei der Feststellung eines möglichen Mietmangels nicht die selben Kriterien angelegt werden wie bei einem Mietobjekt, das vor allem dem Wohnzweck dienen soll. So ist die Versorgung mit Trinkwasser aus der Leitung und auch die Möglichkeit, die Dusche im Bad uneingeschränkt zu nutzen, für den vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht unbedingt notwendig und stellt deshalb einen geringen Mietmangel dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall wollte der Mieter von zwei Ateliers Mietminderung erwirken, da in den von ihm gemieteten Räumen das Wasser aus der Leitung keine Trink­was­ser­qualität aufwies. Hierfür wollte sich der Mieter von der Pflicht der Mietzahlung vollständig befreien lassen.

Umfang der Mietminderung entspricht Einschränkung der Gebrauch­s­taug­lichkeit der Wohnung

Das Kammergericht Berlin erkannte eine Mietminderung von 10 Prozent aufgrund der fehlenden Trink­was­ser­qualität an. Eine höhere Minderungsquote sei jedoch nicht gerechtfertigt. Unter einem Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB sei eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen. Der Mangel müsse gemäß § 536 Abs. 1 BGB die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Die Höhe einer Minderung müsse stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Dabei gelte der Grundsatz, dass die Minderung in dem Umfang eintrete, in dem die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt sei.

Nicht mehr als zehn Prozent Mietminderung, da Atelier nicht zur Wohnnutzung gemietet wurde

Im vorliegenden Fall sei das Atelier nicht zur Wohnnutzung gemietet worden. Dies ergebe sich eindeutig aus der Bezeichnung der Verträge als "Gewerbe-Mietvertrag" und dem expliziten Hinweis im Vertrag, dass der Betrieb eines Ateliers in den gemieteten Räumen erlaubt sei. Daraus folge, dass die überwiegende Nutzung als Arbeits-, Lager- und Ausstel­lungs­fläche gedacht wäre. Dadurch wirke sich die fehlende Trink­was­ser­qualität keineswegs so stark auf die Gebrauch­s­taug­lichkeit dieser Räume aus, dass eine Mietminderung um mehr als 10 Prozent gerechtfertigt wäre. Die aufgrund der fehlenden Trink­was­ser­qualität eingeschränkte Gebrauch­s­taug­lichkeit des Bads und der Küchenzeile habe hier weniger Gewicht als sie bei einer Wohnnutzung hätte. Der Nutzer sei beispielsweise nicht darauf angewiesen, im Atelier auch zu duschen. Der Aufenthalt erfordere auch nicht zwingend das Vorhandensein einer Küche mit fließendem Wasser in Trinkqualität. Der Mieter könne beispielsweise aus dem nahe gelegenen Supermarkt Trinkwasser herbeischaffen.

Fehlende Küchenzeile erschwert laut Mieter längeren Aufenthalt im Atelier

Der Mann gab außerdem an, ein längerer ununter­bro­chener Aufenthalt in den Räumlichkeiten sei wesentlich erschwert, da eine angeblich versprochene Küchenzeile nicht vorhanden sei. Dies sei ebenfalls ein Mangel, da es nicht darauf ankomme, ob die Räume ausdrücklich zum Wohnen vermietet worden seien. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass es sich um ein hochpreisiges Objekt handle, an das gesteigerte Quali­täts­ansprüche zu stellen seien. Das Gericht entgegnete, dass die vom Mieter zur Unterstützung seiner Argumentation für eine Minderung in Höhe von 20 Prozent herangezogene Entscheidung des Landgerichts Dresden die Nutzung von Wohnräumen betreffe (vgl. LG Dresden, Urteil vom 5. Mai 1998 - 15 S 603/97, WuM 2001, 336) und daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.

Quelle: ra-online, Kammergericht Berlin (vt/st)

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