15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Kammergericht Berlin Urteil15.06.2012

Überhöhter Kaufpreis: Wohnungs­kauf­vertrag wegen Sitten­wid­rigkeit nichtigDifferenz zwischen verlangtem Kaufpreis und Wohnungswert bei über 47.000,- Euro

Wenn nach einem Verkauf einer Eigen­tums­wohnung festgestellt wird, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht ist, hat dies zur Folge, dass der Kaufvertrag nichtig ist und der Kaufpreis zurückgezahlt werden muss. Das Kammergericht bestätigt in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts Berlin.

Im vorliegenden Fall hatte sich die Käuferin einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain auch in zweiter Instanz mit ihrem Klagebegehren durchgesetzt, den Kaufvertrag aus dem Jahre 2006 wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises rückabzuwickeln.

Wohnungswert bei lediglich 29.000,- Euro statt der verlangten 76.200,- Euro

Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung. Einem Kaufpreis in Höhe von 76.200,- Euro habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000,- Euro für die knapp 33 m² große Wohnung gegen­über­ge­standen. Zu Recht habe das Landgericht daraus auf eine "verwerfliche Gesinnung" der Verkäuferin geschlossen. Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durch­schnitt­lichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 Euro/m² gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten durchgeführt würden; er bilde offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab.

Klägerin muss auf Kaufpreis­rü­ck­zahlung allerdings Mieteinnahmen anrechnen lassen

Nach dem Urteil muss sich die Klägerin allerdings auf ihren zurück­ver­langten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 EUR ebenso anrechnen lassen wie Nutzungs­vorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat.

Quelle: Kammergericht, ra-online

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