18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 33047

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Hessisches Landessozialgericht Urteil28.06.2023

Yoga-Kursleiterin ist als Lehrerin renten­ver­si­che­rungs­pflichtigVermittlung von Wissen als Kriterium für Versi­che­rungs­pflicht

Selbstständig tätige Lehrer sind renten­ver­si­che­rungs­pflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Berater­tä­tigkeit vor, die nicht der Renten­versicherungs­pflicht unterfällt. Dies entschied das Hessischen Landes­sozial­gericht.

Eine 1956 geborene Frau aus dem Landkreis Bergstraße gab Yogakurse an Volks­hoch­schulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 €. Nach ihrer Scheidung erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung stellte sodann Versi­che­rungs­pflicht fest und forderte die Zahlung von Pflicht­bei­trägen. Die Frau widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht renten­ver­si­che­rungs­pflichtig. Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige Lehrerin versi­che­rungs­pflichtig

Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige Lehrerin versi­che­rungs­pflichtig

Die Richter beider Instanzen bestätigten die Renten­ver­si­che­rungs­pflicht. Lehrer im Sinne des Renten­ver­si­che­rungs­rechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allge­mein­bildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich. Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Unter­richts­teil­nehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig.

Tätigkeit keine bloße Beratung sondern Wissens­ver­mittlung

Eine bloße Berater­tä­tigkeit liege nicht vor. Denn bei einer solcher Tätigkeit stehe - anstelle einer generellen Wissensvermittlung - eine situa­ti­o­ns­be­zogene, anwen­dungs­ori­en­tierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Beispiele hierfür seien Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung sowie Consulting. Die Tätigkeit der Yoga-Kursleiterin umfasse hingegen im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und somit eine Wissens­ver­mittlung. Die Teilnehmer absolvierten die Kurse als Gruppe. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.

Keine individuelle Heilbehandlung

Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei unbedeutend. Relevant für die rechtliche Einstufung seien therapeutische Ziele erst dann, „wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertrags­ver­hältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird“, so die Richter. Volks­hoch­schulkurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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