18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil05.02.2013

Medizinisch notwendige Fettabsaugung im Krankenhaus wird auf Kosten der Krankenkasse durchgeführtKrankenkasse muss stationäre Liposuktion bezahlen

Ist eine stationäre Fettabsaugung medizinisch notwendig, kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behand­lungs­methode nicht in Richtlinien empfohlen hat. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall litt eine 29-jährige Frau aus Nordhessen an Armen, Beinen und Gesäß an einer schmerzhaften Fettge­we­bs­ver­mehrung, einem so genannten Lipödem. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Fettabsaugung (Liposuktion).

Krankenkasse verweist auf nicht ausgeschöpfte konservative Thera­pie­mög­lich­keiten

Die Krankenkasse verwies darauf, dass die konservativen Thera­pie­mög­lich­keiten wie z.B. Gewichts­re­duktion und Lymphdrainagen noch nicht ausgeschöpft seien. Die Frau ist hingegen der Ansicht, dass die bei ihr vorliegende Form des Lipödems II. Grades nicht durch Gewichts­re­duktion verringert werden könne. Ferner würden Lymphdrainage wie auch Kompres­si­onss­t­rümpfe lediglich eine temporäre Linderung bewirken.

Sozialgericht weist Klage ab

Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil der Gemeinsame Bundesausschuss die Liposuktion nicht empfohlen habe. Eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich.

Hessisches LSG hält stationäre Behandlung für notwendig

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht verurteilte die Krankenkasse dazu, die Kosten der stationären Liposuktion zu tragen. Die Klägerin habe eine deutlich bauchige Obera­rm­sil­houette sowie einen Oberschen­kel­umfang von 80 cm. Bei der erheblichen Fettmenge sei eine stationäre Behandlung notwendig. Dies ergebe sich aus den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie zur Liposuktion, die für die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behand­lungs­be­dürf­tigkeit heranzuziehen seien. Danach könne im ambulanten Bereich maximal 2 Liter reines Fettgewebe abgesaugt werden. Bei der Klägerin seien hingegen 3 bis 4 Liter Fettmasse pro Behandlung zu entfernen.

Negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses für stationäre Behandlung liegt nicht vor

Es sei unbeachtlich, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Liposuktion nicht positiv bewertet habe. Denn dies sei nur für ambulante Behandlungen erforderlich, da insoweit hinsichtlich neuer Behand­lungs­me­thoden ein Verbot mit Erlaub­nis­vor­behalt gelte. Für den stationären Bereich seien solche Behand­lungs­me­thoden auf Kosten der Krankenkassen hingegen nur dann ausgeschlossen, wenn eine negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses vorliege. Dies sei hinsichtlich der Liposuktion nicht der Fall.

Konservative Behand­lungs­me­thoden ausgeschöpft

Auch habe die Klägerin die konservativen Behand­lungs­me­thoden ausgeschöpft. Dass eine Gewichts­re­duktion die lipödem-typischen Fettan­samm­lungen beeinflussen könne, sei wissen­schaftlich nicht gesichert.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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