24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Chemnitz Urteil01.03.2012

Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung tragenFeststellung einer Systemstörung im Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung verpflichtet Krankenkasse zur Kostenübernahme

Das Sozialgericht Chemnitz hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) im Bereich beider Oberschenkel einer Patientin übernehmen muss.

Im zugrunde liegenden Fall lehnte der Medizinische Dienst der Krankenkasse nach Begutachtung der 34-jährigen Klägerin die Kostenübernahme für eine Liposuktion ab. Zwar bestehe ein Lipödem (Reiter­ho­sen­syndrom) beidseits im Stadium I. Zu empfehlen sei eine konservative Therapie mit Kompres­si­ons­s­trumpfhosen. Dagegen sei die Liposuktion ein Verfahren der kosmetischen Chirurgie, das nicht Bestandteil des Leistungs­umfangs der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung sei. Die dazu erforderliche positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundess­au­schusses liege nicht vor.

Reduktion des krankhaft vermehrten Fettgewebes durch Konser­va­tiv­be­handlung nicht möglich

Im Klageverfahren holte das Sozialgericht Chemnitz ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige kam zu der Einschätzung, dass das Lipödem der Klägerin an den Oberschenkeln bereits das Stadium II erreicht habe. Eine Reduktion des krankhaft vermehrten Fettgewebes sei durch eine Konser­va­tiv­be­handlung nicht möglich. Eine Liposuktion beider Oberschenkel sei zu empfehlen.

Ablehnen der Kostenübernahme trotz positivem Sachver­stän­di­gen­gut­achten für Behandlung ist als Systemfehler im Leistungs­katalog zu werten

Das Sozialgericht schloss sich der Einschätzung des Gerichts­sach­ver­ständigen an. Es sei als Systemfehler zu bewerten, wenn trotz vom Sachver­ständigen empfohlener Behandlung bei fehlender gesicherter konventioneller Behand­lungs­methode keine Kostenübernahme möglich sei. Die Liposuktion gelte heutzutage als sichere und effektive Thera­pie­al­ter­native, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Die Feststellung einer Systemstörung im Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung verpflichtet die Krankenkasse zur Übernahme der Behand­lungs­kosten, auch wenn diese Behandlungsform nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehört.

Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13430

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI