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- Krankenkassen müssen Fettabsaugung zur Behandlung von Lipödemen nicht zahlenSozialgericht Mainz, Urteil23.04.2012, S 14 KR 143/11
- Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugungen bei Lipödem übernehmenSozialgericht Frankfurt am Main, Urteil26.02.2004, S 30/25 KR 2369/02
- Ambulante Liposuktion eines schmerzhaften Lipödems ist nicht im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung enthaltenBundessozialgericht, Urteil16.12.2008, B 1 KR 11/08 R
Sozialgericht Chemnitz Urteil01.03.2012
Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung tragenFeststellung einer Systemstörung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet Krankenkasse zur Kostenübernahme
Das Sozialgericht Chemnitz hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) im Bereich beider Oberschenkel einer Patientin übernehmen muss.
Im zugrunde liegenden Fall lehnte der Medizinische Dienst der Krankenkasse nach Begutachtung der 34-jährigen Klägerin die Kostenübernahme für eine Liposuktion ab. Zwar bestehe ein Lipödem (Reiterhosensyndrom) beidseits im Stadium I. Zu empfehlen sei eine konservative Therapie mit Kompressionsstrumpfhosen. Dagegen sei die Liposuktion ein Verfahren der kosmetischen Chirurgie, das nicht Bestandteil des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Die dazu erforderliche positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundessauschusses liege nicht vor.
Reduktion des krankhaft vermehrten Fettgewebes durch Konservativbehandlung nicht möglich
Im Klageverfahren holte das Sozialgericht Chemnitz ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige kam zu der Einschätzung, dass das Lipödem der Klägerin an den Oberschenkeln bereits das Stadium II erreicht habe. Eine Reduktion des krankhaft vermehrten Fettgewebes sei durch eine Konservativbehandlung nicht möglich. Eine Liposuktion beider Oberschenkel sei zu empfehlen.
Ablehnen der Kostenübernahme trotz positivem Sachverständigengutachten für Behandlung ist als Systemfehler im Leistungskatalog zu werten
Das Sozialgericht schloss sich der Einschätzung des Gerichtssachverständigen an. Es sei als Systemfehler zu bewerten, wenn trotz vom Sachverständigen empfohlener Behandlung bei fehlender gesicherter konventioneller Behandlungsmethode keine Kostenübernahme möglich sei. Die Liposuktion gelte heutzutage als sichere und effektive Therapiealternative, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Die Feststellung einer Systemstörung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet die Krankenkasse zur Übernahme der Behandlungskosten, auch wenn diese Behandlungsform nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehört.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online
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