18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 13279

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Urteil16.12.2008BundessozialgerichtB 1 KR 11/08 R
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Speyer, Urteil24.08.2007, S 13 KR 219/06
  • Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil17.04.2008, L 5 KR 174/07
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil16.12.2008

Ambulante Liposuktion eines schmerzhaften Lipödems ist nicht im Leistungssystem der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung enthaltenKrankenkasse durfte Koste­n­er­stattung für Fettabsaugung ablehnen - Liposuktion keine Naturalleistung der Krankenkasse

Ein schmerzhaftes Lipödem kann die medizinische Behandlung in Form einer Fettabsaugung notwendig machen. Sieht der Leistungs­katalog der Krankenkasse eine derartige Behandlung jedoch grundsätzlich nicht vor, und handelt es sich im konkreten Fall auch nicht um eine "Ausnahme", so muss die Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung nicht übernehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Frau gegen ihre Krankenkasse auf Erstattung der von ihr selbst bezahlten Opera­ti­o­ns­kosten zur Beseitigung eines schmerzhaften Lipödems an Armen und Beinen. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests beantragte die Frau eine Liposuktion (Fettabsaugung), da die ausgeprägten Verformungen auf anderem Behandlungsweg nicht zu korrigieren seien. Schmerz­lo­sigkeit sei durch eine bereits erfolgte Therapie nicht erreicht worden. Als "Therapie der Wahl zur Verhinderung der Chronizität" gelte bei der Klägerin die Liposuktion, die ambulant oder stationär durchgeführt werden könne und Erfolg versprechend sei.

Krankenkasse hält die Operation für nicht notwendig

Die Kranken­ver­si­cherung lehnte eine ambulante Liposuktion jedoch mit der Begründung ab, es handele sich um eine neue Behand­lungs­methode, zu der der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) keine positive Empfehlung ausgesprochen habe. Auch sei die Leistung nicht notwendig, da die Bewegungs­therapie, die Kompres­si­ons­therapie und die komplexe physikalische Entstau­ungs­therapie als Maßnahmen im Leistungssystem der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zur Verfügung stünden.

Koste­n­er­satz­an­spruch besteht nur bei stationärer Behandlung im Krankenhaus

Das Bundes­so­zi­al­gericht erklärte die Klage der Frau für unbegründet. Die Klägerin habe eine Liposuktion nicht als Naturalleistung beanspruchen können. Der Anspruch auf Koste­n­er­stattung setze voraus, dass die Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. Die Klägerin habe zudem weder einen Anspruch auf eine vertrag­s­ärztliche Versorgung noch auf eine Kranken­h­aus­be­handlung gehabt. Unter Auswertung der Stellungnahme des behandelnden Arztes wurde die medizinische Notwendigkeit einer Kranken­h­aus­be­handlung verneint. Ein Anspruch auf eine ambulante Liposuktion scheitere daran, dass der GBA die neue Methode der Fettabsaugung nicht positiv empfohlen habe und kein Ausnahmefall vorliege, in welchem dies entbehrlich wäre. Selbst wenn die Klägerin einen Natura­l­leis­tungs­an­spruch auf Kranken­h­aus­be­handlung gehabt hätte, wäre in diesem Fall keine Koste­n­er­stattung in Betracht gekommen, da die Klägerin die Liposuktionen im Rahmen ambulanter Behandlung und nicht stationär im Krankenhaus hat durchführen lassen.

Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (vt/st)

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