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Dokument-Nr. 7159

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Hessisches Landessozialgericht Urteil30.10.2008

Bei künstlicher Befruchtung nur begrenzte KostenübernahmeGesetzliche Kranken­ver­si­cherung zahlt nicht die Behandlung eines privat versicherten Ehegatten

Für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die am Körper der privat versicherten Ehefrau eines Versicherten durchgeführt werden, muss die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht aufkommen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ehemann nur eingeschränkt zeugungsfähig

Der 1968 geborene Kläger aus dem Lahn-Dill-Kreis ist gesetzlich, seine Frau privat kranken­ver­sichert. Aufgrund der eingeschränkten Zeugungs­fä­higkeit des Ehemanns unterzog sich das Paar im Jahr 2004 einer künstlichen Befruchtung. Die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung übernahm die Kosten für die am Körper des Mannes durchgeführten und die extrakorporalen Maßnahmen. Die Übernahme der Kosten in Höhe von knapp 3.500 € für die am Körper der Frau vorgenommenen Behandlung lehnte sie hingegen ab. Die private Krankenversicherung der Frau verweigert - ebenso wie die Beihilfestelle - mit dem Hinweis auf das Verur­sa­cher­prinzip die Erstattung.

Ehefrau muss Behandlung selbst tragen

Die Richter beider Instanzen erklärten, dass die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht verpflichtet sei, die Kosten zu tragen. Deren Leistungs­pflicht umfasse nur Behandlungen an ihren Versicherten. Bei der künstlichen Befruchtung gehörten hierzu zwar auch die Maßnahmen, die außerhalb des Körpers - z. B. in einem Kulturgefäß - erfolgen. Anders sei dies hinsichtlich der Behandlung des Ehegatten, der nicht gesetzlich versichert ist. Komme sonst niemand für diese Kosten auf, müsse dies nicht von der Solida­r­ge­mein­schaft der gesetzlich Versicherten ausgeglichen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des LSG Hessen vom 17.12.2008

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