18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 34104

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Hessisches Landessozialgericht Urteil02.05.2024

Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist abhängig beschäftigtReitlehrerin ohne eigenes unter­neh­me­risches Risiko ist sozial­versicherungs­pflichtig

Ein Reitverein muss für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozial­versicherungs­beiträge zahlen, wenn der Unterricht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Hierfür spricht, wenn die Reitlehrerin die vereinseigenen Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und sie kein unter­neh­me­risches Risiko trägt. Dies entschied das Hessische Landes­sozial­gerichts.

Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. In den Jahren 2015 bis 2018 zahlte ihr der Verein pro Reitstunde 18 €. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung prüfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Renten­ver­si­che­rungs­beiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbstständig tätig sei.

SG bejahrt Rechtmäßigkeit der Beitrags­nach­for­derung

Das Hessische LSG gab der Renten­ver­si­cherung Recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig. Eine abhängige Beschäftigung liege vor. Zwar könne ein neben­be­ruf­licher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster „Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport“ der Renten­ver­si­cherung belege. Ein solcher Vertrag sei jedoch vorliegend zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin nicht geschlossen worden. Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. So habe die Reitlehrerin kein unter­neh­me­risches Risiko getragen. Sie habe keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie - wie auch für die Nutzung der Reithalle - kein Entgelt gezahlt habe.

Auf Vereins-Homepage mit „unsere Reitlehrerin“ geworben

Die Hallenzeiten habe sie mit dem Reitverein abgestimmt. Der Reitverein habe die Stunden­ver­gütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durch­schnittlich über 6.500 € habe die steuerfreie Aufwand­s­pau­schale für Übungsleiter (bis 2020: 2.400 € jährlich) weit überschritten. Schließlich habe der Reitverein auf seiner Homepage mit „unsere Reitlehrerin“ geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen. Da die Renten­ver­si­cherung nur die über der Aufwand­s­pau­schale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitrags­be­rechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitrags­for­derung zutreffend.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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