21.11.2024
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Dokument-Nr. 7966

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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil12.11.2008

Hessisches LAG zur Berechnung der betrieblichen Alters­ver­sorgungPrivate Nutzung eines Dienstwagens kann nicht bei Berechnung der betrieblichen Altervorsorge mit einbezogen werden

Bei der betrieblichen Alters­ver­sorgung umfasst der Betriff des „Brutto­mo­nats­gehalts“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen und unter einer „Zulage“ sei nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen. Dies entschied das Hessische Landes­a­r­beits­gericht.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der Höhe der einem Mitarbeiter eines Kreditinstituts zu zahlenden betrieblichen Alters­ver­sorgung auch zu berücksichtigen war, dass ihm aufgrund seiner Funktion als Filialleiter nach der im Unternehmen maßgeblichen Autoordnung ein Dienstwagen zur Verfügung gestanden hat. Die die betriebliche Alters­ver­sorgung regelnde Versor­gungs­ordnung sah als Berech­nungs­grundlage das Brutto­mo­nats­gehalt einschließlich etwaiger Funkti­o­ns­zulagen und übertariflicher Zulagen an, wobei Kinderzulagen und andere Zulagen unberück­sichtigt bleiben sollten. Dem ehemaligen Mitarbeiter war während seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der hierfür monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte ca. € 350,00 aus. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Brutto­mo­nats­gehalt einzubeziehen. Hieraus errechnete er eine um ca. € 60,00 höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren Arbeitgeber verlangte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte Erfolg. Dem Kläger stehe keine höhere Betriebsrente zu, denn in die Berechnung der Grundlage für die Ruhestands­bezüge sei der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen.

Zum "Brutto­mo­nat­gehalt" zählen keine geldwerten Vorteile oder Sachleistungen

Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Brutto­mo­nats­gehalt. Das ergebe sich schon daraus, dass er auch nach seinem eigenen Vortrag keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hatte. Die private Dienst­wa­gen­nutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Brutto­mo­nats­gehalt eingeschlossen. Wenn das Brutto­mo­nats­gehalt „einschließlich etwaiger Funkti­o­ns­zulagen und übertariflicher Zulagen“ in der Versor­gungs­ordnung als Jahresgehalt bezeichnet werde, seien diese Zulagen Unterfälle oder Teilmengen des „Brutto­mo­nats­gehalts“. Sie müssten damit dem Begriff des „Brutto­mo­nats­gehalts“ entsprechen, außer dass sie im Fall der Funktionszulage nicht vertraglich geschuldet, sondern funkti­o­ns­ab­hängig seien und im Fall der übertariflichen Zulage über das tarifliche Brutto­mo­nats­gehalt hinausgingen. Unter „Brutto­mo­nats­gehalt“ seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen zu verstehen.

Private Nutzung eines Dienstwagens kann nicht als Bestandteil des Brutto­mo­nats­gehalts angesehen werden

Auch nach rein sprachlichen Gesichtspunkten sei „Brutto­mo­nats­gehalt“ schon der engere Begriff als „Gehalt“ ohne jeglichen weiteren Zusatz. Sowohl der Zusatz „Brutto“ wie „monats“ enthalte Einschränkungen, die es nicht zulassen, diesen Begriff auf sämtlichen Gegenwert für erbrachte Arbeitsleistung zu erstrecken. Damit werde zugleich deutlich, dass die Versor­gungs­ordnung den Begriff für die Bemes­sungs­grundlage eng gefasst habe. Auch dies spreche dafür, dass die private Nutzung eines Dienstwagens nicht als Bestandteil des Brutto­mo­nats­gehalts anzusehen sei. Schließlich verwende der Dienstvertrag der Parteien eine engere Fassung des Begriffs „Gehalt“. Unter dem Oberbegriff „Bezüge“ werde nämlich das Gehalt mit einem als bestimmten Währungsbetrag angegebenen Brutto­mo­nats­gehalt aufgeführt und daneben noch Gratifikation und vermö­gens­bildende Leistung. Gehalt oder Brutto­mo­nats­gehalt würden damit begrifflich gerade nicht umfassend für die gesamte Gegenleistung der Arbeitsleistung verwendet.

Unter Zulagen sind keine Sachleistungen zu verstehen

Auch unter dem Begriff der Zulage sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben als „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“. Als Zulagen hingegen würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungs­zulagen, Kinderzulagen, Erschwer­nis­zulagen, übertarifliche Zulagen oder eben: „Funkti­o­ns­zulagen“ bezeichnet.

Für die Entscheidung unerheblich war der Umstand, dass der Kläger über viele Jahre selbst die von dem Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der Ruhestands­bezüge nicht angegriffen hat, woraus der Schluss gezogen werden könnte, auch er sei davon ausgegangen, dass die Fahrzeugnutzung als Sachbezug für die Renten­be­rechnung offensichtlich nicht zu berücksichtigen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/09 des LAG Hessen vom 08.06.2009

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