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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil02.03.2006

Fristlose Kündigung wegen Verzehrs eines Joghurts ist unzulässigZur Problematik des Diebstahls geringwertiger Sachen

Ein Arbeitnehmer, der unerlaub­terweise firmeneigene Lebensmittel mit geringem Einkaufswert verzehrt, darf nicht ohne Weiteres einfach gekündigt werden. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Frankfurt entschieden.

Im Fall hatte eine Küchenhilfe einen firmeneigenen Joghurt verspeist, der einen Wert von ca. 40 Cent hatte. Der Joghurt hatte bereits das Verfallsdatum überschritten. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin fristlos.

Zu Unrecht, wie das Landes­a­r­beits­gericht Frankfurt entschied. Die Richter erklärten die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber berief sich auf eine Anweisung an das Küchenpersonal, wonach die Mitnahme von firmeneigenen Lebensmitteln nach Hause ausdrücklich verboten sei.

Die Richter verstanden diese Anweisung nicht automatisch dahingehend, dass auch der Verzehr geringwertiger Lebensmittel am Arbeitsplatz verboten sei. Die Küchenhilfe hätte nicht zwingend das Unrecht ihrer Tat sehen müssen. Zwar sei auch bei einem Diebstahl von geringwertigen Lebensmitteln eine fristlose Kündigung möglich, jedoch gelte dies nur bei einer rechtswidrigen Zueignung. Hieran fehle es im vorliegenden Fall.

Quelle: ra-online

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