21.11.2024
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Dokument-Nr. 22909

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Landesarbeitsgericht Hessen Urteil13.07.2016

Kündigung eines Arbeits­verhältnisses auf Verlangen der New Yorker Finanz­aufsichts­behörde unzulässigKündigung nach deutschem Arbeitsrecht ungerecht­fertigt

Das Hessische Landes­a­r­beits­ge­richts hatte über die Kündigung eines Arbeits­verhältnisses zu entscheiden, welche die Commerzbank gemäß einer Vergleichs­verpflichtung auf Verlangen der New Yorker Finanz­aufsichts­behörde ausgesprochen hatte. Das Gericht verwies darauf, dass die Verpflichtung der Commerzbank ausdrücklich unter dem Vorbehalt stand, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden kann. Nach deutschem Arbeitsrecht war die Kündigung allerdings nicht gerechtfertigt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Commerzbank geltend gemacht, dass sie von der New Yorker Finan­z­auf­sichts­behörde durch eine Vergleichs­ver­pflichtung (Consent Order) gezwungen wurde, ein Arbeits­ver­hältnis mit einem Mitarbeiter zu beenden. Nach Einschätzung der Finan­z­auf­sichts­behörde hatten insbesondere Mitarbeiter der Filiale Hamburg Zahlungen verschleiert. Bei deren Ausführung über die New Yorker Niederlassung der Bank habe daher nicht kontrolliert werden können, ob die US-amerikanischen Vorschriften zum Iran-Embargo eingehalten wurden. Die Aufsichts­behörde hatte neben einer hohen Strafzahlung deshalb auch die Entlassung mehrerer Angestellter der Commerzbank in Deutschland verlangt. Damit habe sie Sanktionen gegen einzelne Personen zur Abschreckung durchsetzen wollen, wie sie dies auch bei Aufsichts­maß­nahmen in den USA forderte.

Voraussetzungen für sogenannte Druckkündigung nicht erfüllt

Die Berufung der Commerzbank hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat offengelassen, unter welchen Bedingungen sich eine Bank wegen einer solchen Sanktion darauf berufen kann, ein Arbeits­ver­hältnis beenden zu müssen, das dem deutschen Recht untersteht. Die Verpflichtung der Commerzbank nach der Consent Order habe jedenfalls ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden könne. Die Kündigung sei nach deutschem Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt gewesen. Die bisher von der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine sogenannte Druckkündigung seien nicht erfüllt, wenn eine Aufsichts­maßnahme eine Bestrafung bezwecke, die der Arbeitgeber umsetzen müsse.

Commerzbank ist nicht zur Weiter­be­schäf­tigung des Angestellten verpflichtet

Die Commerzbank sei jedoch vorerst nicht verpflichtet, den Mitarbeiter tatsächlich zu beschäftigen. Sie hatte gegenüber der Finan­z­auf­sichts­behörde vertraglich zugesagt, ihren Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen nicht mehr einzusetzen, wenn das Arbeits­ver­hältnis – wegen einer gerichtlichen Entscheidung – fortbestehe. Der klagende Arbeitnehmer konnte durch seinen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündi­gungs­rechtss­treits keine vorübergehende Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes erreichen, welche bisher von der Bank noch nicht vorgenommen wurde. Die Anschluss­be­rufung des Angestellten ist ebenfalls zurückgewiesen worden.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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