21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 27482

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Urteil10.05.2019Landesarbeitsgericht Hessen10 Sa 275/18 SK
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil15.11.2017, 7 Ca 608/16
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hessen Urteil10.05.2019

Restauratoren mit abgeschlossenem Fach­hoch­schul­studium sind FreiberuflerKeine Anwendung der Tarifverträge für das Steinmetz- und Stein­bildhauer­handwerk, wenn die Tätigkeiten durch eine wissen­schaftlich-kunst­his­to­rische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Unterschiede es bei der Tätigkeit von Stein-Restauratoren(innen) geben kann, die an historischen Bauwerken und Objekten arbeiten.

Diese Frage kann für selbständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein. Denn Handwerks­be­triebe des Steinmetz- und Stein­bild­hau­e­r­handwerks müssen nach einem allge­mein­ver­bind­lichen d.h. für alle geltenden Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufs­aus­bildung zahlen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Rechtsfragen folgt daraus, dass die Leistungen und Beitrags­pflichten der Branche tariflich geregelt sind. Zu entscheiden ist, wie der Tarifvertrag zu verstehen und anzuwenden ist.

Restaurator mit Fachhoch­schul­studium wehrt sich gegen Beitragspflicht

Der beklagte Restaurator hat ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, z.B. an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrt sich gegen eine Beitragspflicht. Denn er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerks­be­trieben auf anspruchsvolle Restau­rie­rungs­a­r­beiten spezialisieren können.

Tarifverträge greifen nicht bei wissen­schaftlich-kunst­his­to­rischer Heran­ge­hensweise

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht entschied, dass ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Stein­bild­hau­e­r­handwerk unterfällt, wenn die Tätigkeiten durch eine wissen­schaftlich-kunst­his­to­rische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Daher muss der beklagte Restaurator keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen.

Revision zugelassen

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht wurde zugelassen.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online (pm/ab)

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