21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.08.2011

Hessischer VGH: Vermitt­lungs­verbot von Oddset-Sportwetten unzulässigGericht äußert erhebliche Zweifeln an Rechtmäßigkeit des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat erstmals den sofortigen Vollzug einer behördlichen Verbots­ver­fügung ausgesetzt, mit dem einem Unternehmen die Vermittlung so genannter Oddset-Sportwetten von Geschäftsräumen in Hessen aus an eine Geschäfts­partnerin mit Sitz in Malta untersagt wurde. Begründet wurde diese vor allem mit erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols, das in dem noch bis Jahresende geltenden Glückss­piel­staats­vertrag der Bundesländer geregelten ist und das nach Ansicht der Behörde der Erteilung einer Erlaubnis für diese Vermitt­lung­s­tä­tigkeit entgegensteht.

Das betroffene Unternehmen des zugrunde liegenden Falls, eine Handels­ge­sell­schaft nach deutschem Recht, betreibt in einem Geschäftslokal im Kreis Bergstraße ohne zusätzlich erforderliche behördliche Vermitt­lungs­er­laubnis das im übrigen aber ordnungsgemäß angemeldete Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten (so genannte Oddset-Wetten) ausschließlich an ein EU-konzes­si­o­niertes Unternehmen mit Sitz in Malta. Diese Gewerbeausübung ist durch den Landrat des Kreises Bergstraße wegen Fehlens einer erforderlichen Erlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden.

VG lehnt Antrag auf Wieder­her­stellung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen Verbots­ver­fügung ab – Beschwerde vor dem VGH erfolgreich

Dagegen hat das Unternehmen Widerspruch eingelegt, über den die Behörde noch nicht entschieden hat. Ein Antrag des Unternehmens auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs wurde vom Verwal­tungs­gericht Darmstadt abgelehnt. Die gegen diese gerichtliche Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte vor dem Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof Erfolg.

Überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung der Verbots­ver­fügung nicht erkennbar

Seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sport­wet­ten­mo­nopols hat der Verwal­tungs­ge­richtshof vor allem mit der seiner Ansicht nach unzulänglichen Reaktion des Staates auf das immense Anwachsen der Glückss­pie­l­an­gebote in anderen Bereichen, insbesondere bei den Spielhallen, und mit der von den Aufsichts­be­hörden bislang unbeanstandeten aggressiven Werbung des Lotto-Toto-Blocks als Monopol­un­ter­nehmen für die von ihm angebotenen Glücksspiele begründet. Im Übrigen sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verbots­ver­fügung auch deshalb nicht erkennbar, weil nach einem von der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­ferenz im April 2011 im Wesentlichen gebilligten Entwurf eines Änderungs­vertrags zum Glücksspielstaatsvertrag in den kommenden Jahren ein so genannten Konzes­si­ons­modell erprobt werden soll, das auch die Vermittlung von Sportwetten durch gewerbliche Privat­un­ter­nehmen erlaubnisfähig machen soll.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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