21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil12.03.2008

Glückss­piel­staats­vertrag erlaubt Untersagung von Oddset-SportwettenKein Verstoß gegen Verfassungs- oder europäisches Gemein­schaftsrecht

Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die lediglich im Besitz einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg auch nach dem In-Kraft-Treten des Glückss­piel­staats­vertrags zum 01.01.2008 ohne Verstoß gegen Verfas­sungsrecht und europäisches Gemein­schaftsrecht untersagt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden und damit die Klage der Betreiberin einer Annahmestelle für Sportwetten in Bruchsal gegen eine Verfügung des Regie­rungs­prä­sidiums Karlsruhe abgewiesen.

Die Klägerin vermittelt Sportwetten mit fester Gewinnquote an eine Firma in Malta, die eine entsprechende Erlaubnis der maltesischen Behörden besitzt. Das Regie­rungs­prä­sidium hat der Klägerin ihre weitere Tätigkeit untersagt. Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, der seit dem 01.01.2008 geltende Glückss­piel­staats­vertrag mit ausschließlich staatlichen Zugangs­mög­lich­keiten zu einer Sport­wet­te­n­er­laubnis sei verfassungs- und europa­rechts­widrig. Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols genüge nicht den europäischen Vorgaben. Es fehle an einer in sich stimmigen und systematischen Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, einer Untersuchung der Suchtgefahren und schließlich würde weiterhin zu Glücksspielen angereizt und ermuntert. Lotto werbe bundesweit massiv und gehe weit über die bloße sachliche Information hinaus.

Wie das Gericht in seinen nunmehr vorliegenden Entschei­dungs­gründen ausführt, verstößt der Glückss­piel­staats­vertrag und die hierauf beruhende Unter­sa­gungs­ver­fügung nicht gegen verfas­sungs­rechtliche und europa­rechtliche Vorgaben. Der Glückss­piel­staats­vertrag verfolge unter anderem die Ziele, der Sucht nach Wetten und Glücksspiel zu begegnen, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen und Jugend und Verbraucher zu schützen. Die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Glückss­piel­staats­vertrags hänge nicht davon ab, ob Lotto Baden-Württemberg diese Zielvorgaben erfülle. Soweit dessen Werbemaßnahmen derzeit noch einen Anreiz oder eine Ermunterung beinhalten und sich nicht nur auf Information und Aufklärung beschränken, begründe dies keinen grundsätzlichen Mangel des Glückss­piel­staats­vertrags. Dieser sehe nämlich eine Glückss­pie­laufsicht vor und derzeit sei nicht erkennbar, dass die hierfür zuständige Behörde nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihren Aufgaben nachzukommen und auch gegen den Monopolanbieter von Sportwetten einzuschreiten.

Die Unter­sa­gungs­ver­fügung verstoße auch nicht gegen europäisches Gemein­schaftsrecht. Das auch nach dem Glückss­piel­staats­vertrag fortbestehende staatliche Monopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten greife zwar in die Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit der als Sport­wet­ten­ver­mittler tätigen Klägerin ein. Dies sei jedoch aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Durch die dem Glückss­piel­staats­vertrag zugrunde liegenden Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz sowie zur Reduzierung der Werbetätigkeit werde die Wetttätigkeit begrenzt; dies diene dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 28.03.2008

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