18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 5876

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss17.03.2008

Staatliches Sport­wet­ten­monopol im Glückss­piel­staats­vertrag zulässig

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) sieht derzeit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im Glückss­piel­staats­vertrag der Länder, der einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter im EG-Ausland entgegensteht. Er hat deswegen einem privaten Wettbüro (Antragsteller) vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Unter­sa­gungs­ver­fügung des Regie­rungs­prä­sidiums Karlsruhe versagt und damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe bestätigt.

Der VGH ging davon aus, dass die dem im Ausland ansässigen Wettver­an­stalter dort erteilte Erlaubnis unbeachtlich sei. Im Glückss­piel­bereich seien die EG-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Ihnen sei gerade ein Spielraum bei der Gestaltung ihrer Glückss­piel­politik eingeräumt.

Das staatliche Wettmonopol sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die gesetzlichen Regelungen gewährleisteten nun, dass das zulässige Sport­wet­t­angebot konsequent und aktiv an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettlei­den­schaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei. Es seien auch effektive Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz getroffen worden. Ein Verstoß gegen europäisches Gemein­schaftsrecht liege ebenso wenig vor. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit sei wegen der mit der Monopolisierung des Wettangebots verfolgten Ziele aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es an einer für den gesamten Glückss­piel­sektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glückspielsucht fehle. Es sei angesichts des jeweils unter­schied­lichen Suchtpotenzials und der Verlust­mög­lich­keiten wohl nicht zu fordern, dass sämtliche Glückss­piel­sektoren und damit auch das gewerbliche Spiel in Spielhallen sowie die Pferdewetten einem einheitlichen Regelungswerk zu unterwerfen seien.

Die Vereinbarkeit des staatlichen Sport­wett­mo­nopols mit Verfassungs- und Gemein­schaftsrecht könne abschließend zwar erst im Klageverfahren geklärt werden. Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz sei aber das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, auch bis zum Abschluss eines Haupt­sa­che­ver­fahrens schädliche Auswirkungen eines weitgehend ungeregelten Wettbewerbs und einer erheblichen Ausweitung des Wettangebots zu verhindern. Das private Interesse des Antragstellers, seine Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen, müsse demgegenüber zurücktreten, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 09.04.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss5876

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI