15.11.2024
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Dokument-Nr. 5876

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss17.03.2008

Staatliches Sport­wet­ten­monopol im Glückss­piel­staats­vertrag zulässig

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) sieht derzeit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im Glückss­piel­staats­vertrag der Länder, der einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter im EG-Ausland entgegensteht. Er hat deswegen einem privaten Wettbüro (Antragsteller) vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Unter­sa­gungs­ver­fügung des Regie­rungs­prä­sidiums Karlsruhe versagt und damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe bestätigt.

Der VGH ging davon aus, dass die dem im Ausland ansässigen Wettver­an­stalter dort erteilte Erlaubnis unbeachtlich sei. Im Glückss­piel­bereich seien die EG-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Ihnen sei gerade ein Spielraum bei der Gestaltung ihrer Glückss­piel­politik eingeräumt.

Das staatliche Wettmonopol sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die gesetzlichen Regelungen gewährleisteten nun, dass das zulässige Sport­wet­t­angebot konsequent und aktiv an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettlei­den­schaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei. Es seien auch effektive Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz getroffen worden. Ein Verstoß gegen europäisches Gemein­schaftsrecht liege ebenso wenig vor. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit sei wegen der mit der Monopolisierung des Wettangebots verfolgten Ziele aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es an einer für den gesamten Glückss­piel­sektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glückspielsucht fehle. Es sei angesichts des jeweils unter­schied­lichen Suchtpotenzials und der Verlust­mög­lich­keiten wohl nicht zu fordern, dass sämtliche Glückss­piel­sektoren und damit auch das gewerbliche Spiel in Spielhallen sowie die Pferdewetten einem einheitlichen Regelungswerk zu unterwerfen seien.

Die Vereinbarkeit des staatlichen Sport­wett­mo­nopols mit Verfassungs- und Gemein­schaftsrecht könne abschließend zwar erst im Klageverfahren geklärt werden. Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz sei aber das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, auch bis zum Abschluss eines Haupt­sa­che­ver­fahrens schädliche Auswirkungen eines weitgehend ungeregelten Wettbewerbs und einer erheblichen Ausweitung des Wettangebots zu verhindern. Das private Interesse des Antragstellers, seine Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen, müsse demgegenüber zurücktreten, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 09.04.2008

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