21.11.2024
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Dokument-Nr. 31257

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Beschluss04.01.2022Hessischer Verwaltungsgerichtshof8 B 2448/21.N
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss04.01.2022

Hessen: Eilantrag gegen 2G-Regelung in Schwimmbädern, Sportstätten und in der Innen­ga­s­tronomie erfolglosUnter­neh­mens­berater scheitert mit Eilantrag gegen 2G-Regel

Der Hessische Verwaltungs­gerichtshof hat entschieden, dass die sogenannte 2G-Regelung in Bezug auf die Innenbereiche von Schwimmbädern, von gedeckten Sportstätten und der Gastronomie in der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutz­ver­ordnung – CoSchuV) nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde abgelehnt.

Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer Unter­neh­mens­be­ratung und bezogen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 weder geimpft noch wissentlich genesen. Er begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Normen­kon­troll­ver­fahren, indem er sich direkt gegen die nachfolgend genannten Vorschriften der Coronavirus-Schutz­ver­ordnung wandte.

Die streitigen Regelungen, die vorerst bis zum 13. Januar 2022 gültig sind, lauten:

§ 18 Freizei­t­ein­rich­tungen

(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publi­kums­verkehr nur öffnen, wenn

1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden, […].

§ 20 Sportstätten

[…] In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden.

§ 22 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststät­ten­ge­setzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke

2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass

a) in der Innen­ga­s­tronomie nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden […].

Antragsteller beklagt unzumutbare Einschränkungen in seinem Berufs- und Privatleben

Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend gemacht, durch die angegriffenen Regelungen erfahre er unzumutbare Einschränkungen in seinem Berufs- und Privatleben. Insbesondere wirkten sich die Regelungen in Bezug auf die Innen­ga­s­tronomie geschäfts­schä­digend aus, da es im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig vorkomme, dass er mit potentiellen Kunden, Bestandskunden und Mitarbeitern geschäftliche Essen vornehme. Die angegriffenen Regelungen seien unver­hält­nismäßig und verstießen somit gegen verschiedene Grundrechte.

Der 8. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen Regelungen erwiesen sich aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außer­voll­zug­setzung dieser Regelungen geboten.

Richter sehen keine Verletzung der Grundrechte

Die angegriffenen Regelungen verletzten den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Insbesondere verstießen die Zugangsverbote nicht offensichtlich gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz. Die angegriffenen Regelungen dienten der Brechung der Infek­ti­o­ns­dynamik, der Verringerung des Anste­ckungs­risikos und dem Schutz des Gesund­heits­systems vor Überlastung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine sogenannte 3G- oder 3G-Plus-Regelung ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des vom Verord­nungsgeber verfolgten Zwecks sei. Mit Blick auf die Einschätzung der aktuellen epide­mi­o­lo­gischen Entwicklung durch das Robert-Koch-Institut habe der Verord­nungsgeber davon ausgehen dürfen, dass den durch die Zugangsverbote bewirkten Grund­recht­s­ein­griffen mit dem Interesse an einem wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit und an der Aufrecht­er­haltung eines funkti­o­ns­fähigen Gesund­heits­systems Gemein­wohl­belange von überragender Bedeutung gegen­über­stünden, zu deren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf bestehe.

Die streit­ge­gen­ständ­lichen Vorschriften ließen sich ferner mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG vereinbaren. Zum einen würden immunisierte Personen bei der derzeit noch dominierenden Delta-Variante weniger zum Infek­ti­o­ns­ge­schehen beitragen. Zum anderen seien nicht immunisierte Personen, wenn sie sich mit SARS-CoV-2 infizierten, stärker gefährdet, so schwer zu erkranken, dass sie inten­siv­me­di­zinisch behandelt werden müssten. Sie trügen somit in stärkerem Maße dazu bei, dass eine Überlastung des Gesund­heits­systems drohe.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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