21.11.2024
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Dokument-Nr. 22595

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Beschluss28.04.2016Hessischer Verwaltungsgerichtshof8 A 1565/14.Z
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.04.2016

Mainuferpark in Frankfurt dient der Erholung und nicht der Versorgung der Bevölkerung mit gastronomischen AngebotenKeine Betrie­bs­ge­neh­migung für "Bembelboot" an den Ufern des Mains

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass es für den Betrieb des sogenannten "Bembelboots" an den Ufern des Mains auf Frankfurter Gebiet keine Bewilligung geben wird. Nach den Ausführungen des Verwal­tungs­ge­richts in erster Instanz und des Verwaltungs­gerichts­hofs diene die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main in erster Linie als Ruhezonen zur Erholung und nicht der Versorgung der Bevölkerung mit gastronomischen Angeboten.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 hatte die Firma Bembelboot Frankfurt UG einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung des Bootsbetriebes für den Bereich der "Weseler Werft" am nördlichen Mainufer von März bis Oktober in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 21.30 Uhr bei der Stadt Frankfurt am Main gestellt. Von dem ca. 12,50 m langen Boot aus sollten Frankfurter Spezialitäten (Handkäse, Grüne Soße etc.) sowie Apfelwein, Bier, Cocktails und alkoholfreie Getränke direkt an Land verkauft werden. Zudem wollte die Betreiberin Frankfurter Kultur präsentieren, z. B. Lesungen in Frankfurter Mundart von Künstlern durchführen. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ausnah­me­be­wil­ligung nach der städtischen Grünan­la­gen­satzung wurde von der Stadt Frankfurt am Main mit der Begründung abgelehnt, die Anzahl der gastronomischen Betriebe am Mainufer habe bereits eine Obergrenze erreicht. Die Grünanlagen wie auch der sogenannte Mainuferpark dienten nicht dem Zweck, die Versorgung der Bevölkerung oder der Besucher mit gastronomischen Angeboten sicherzustellen.

Grünanlagen sollen in erster Linie als Ruhezonen zur Erholung und Entspannung dienen

Gegen diese Ablehnung hatte die Klägerin im August 2013 Klage beim Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main erhoben, die mit Urteil vom 28. Juli 2014 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht im Wesentlichen aus, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegne, dass die Stadt Frankfurt am Main ihre ablehnende Entscheidung auf die Erwägung gestützt habe, dass ihre Grünanlagen nach der Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünan­la­gen­satzung) in erster Linie als Ruhezonen zur Erholung und Entspannung und zum Ausgleich der vielfältigen Umwelt­be­las­tungen einer Großstadt und nicht dem Zweck dienten, die Versorgung der Bevölkerung mit gastronomischen Angeboten sicherzustellen. Weder nach den Vorgaben der Stadt Frankfurt am Main, wonach zwischen den einzelnen Brücken über den Main ein Mindestangebot von höchstens 1 bis 2 gastronomischen Angeboten sicherzustellen sei, noch nach der Zielsetzung der Grünflä­chen­satzung oder aus anderen zwingend zu berück­sich­ti­genden öffentlichen Interessen ergebe sich eine Verpflichtung der Stadt, direkt an der "Weseler Werft" ein gastronomisches Angebot zuzulassen.

VGH hat keine ernstlichen Zweifel an Richtigkeit der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts

Gegen dieses Urteil des Verwal­tungs­ge­richts hat die Firma Bembelboot Frankfurt UG die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof beantragt. Dieser Antrag wurde vom Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann keiner der von der Firma Bembelboot UG geltend gemachten Gründe die Zulassung einer Berufung rechtfertigen. Insbesondere bestehen nach Ansicht des Berufungs­ge­richts keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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