15.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil04.07.2012

Klagen von RWE gegen befristete Betrie­bs­un­ter­sagung des Kernkraftwerkes Biblis sind zulässigHessischer VGH bejaht bestehendes berechtigtes Interesse von RWE an Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Anordnung zur Betrie­bs­un­ter­sagung

Der Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hat die Klagen gegen die im März 2011 angeordneten, befristeten Betrie­bs­un­ter­sa­gungen für die Kernkraftwerke Biblis Block A und Block B für zulässig erklärt und ein bestehendes berechtigtes Interesse von RWE an der beantragten Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechts­wid­rigkeit der Anordnungen zur befristeten Betrie­bs­un­ter­sagung der Blöcke A und B des Kernkraftwerks Biblis bejaht.

Im zugrunde liegenden Streitfall war die Betriebsuntersagung für die beiden Kraft­werks­blöcke vom Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbrau­cher­schutz am 18. März 2011 auf drei Monate befristet angeordnet worden, nachdem sich Bund und Länder aufgrund der Havarie des japanischen Kernkraftwerks in Fukushima auf eine solche Vorgehensweise geeinigt hatten. Dagegen hat die Betrei­ber­ge­sell­schaft der Kernkraftwerke Biblis, die RWE Power Aktien­ge­sell­schaft Essen, am 1. April 2011 Klage erhoben, zunächst mit dem Ziel, die Anordnungen zur befristeten Betrie­bs­un­ter­sagung aufzuheben.

RWE beantragt Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der beiden Anordnungen zur befristeten Betrie­bs­un­ter­sagung

Da sich nach Ablauf der Befristung im Juni 2011 die angeordneten Betrie­bs­un­ter­sa­gungen in der Sache erledigt haben, hat RWE beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof nunmehr beantragt, die Rechts­wid­rigkeit der beiden Anordnungen des Landes Hessen festzustellen, um u. a. aufgrund einer solchen verwal­tungs­ge­richt­lichen Feststellung Schaden­s­er­satz­for­de­rungen gegen das Land Hessen zivilrechtlich durchzusetzen.

Konkrete Schadens­ver­ur­sachung durch Anordnungen des Umwelt­mi­nis­teriums zwischen RWE und Land Hessen streitig

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat sich in der Verhandlung ausschließlich mit der Zulässigkeit der beiden Klagen deshalb befasst, weil bereits diese für jede Klage vom Gesetz geforderte, zwingende Voraussetzung hier überaus komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen aufwirft. Ein für die Zulässigkeit der Klagen von RWE nach Ablauf der Befristung darzulegendes, berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die befristeten Betrie­bs­un­ter­sa­gungen vom 18. März 2011 rechtswidrig waren, setzt voraus, dass dadurch ein konkreter Schaden entstanden oder eine fortwirkende Rechts­ver­letzung eingetreten ist. Insbesondere eine konkrete Schadens­ver­ur­sachung durch die Anordnungen des Umwelt­mi­nis­teriums vom 18. März 2011 ist zwischen RWE und dem beklagten Land Hessen aber streitig, weil u.a. das Kernkraftwerk Biblis Block B im Zeitpunkt der Anord­nungs­er­teilung wegen Revisi­ons­a­r­beiten abgeschaltet war und das Kernkraftwerk Block A wegen anstehender Revisi­ons­a­r­beiten im Juni 2011 herun­ter­ge­fahren werden sollte und von den Verfah­rens­be­tei­ligten unter­schiedliche Angaben dazu gemacht werden, wann ein Wiederanfahren von Biblis Block B technisch möglich und auch beabsichtigt war.

Interesse von RWE an Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Anordnungen zur befristeten Betrie­bs­un­ter­sagung des Kernkraftwerks Biblis nicht unberechtigt

Nach den verkündeten Zwischen­ur­teilen des 6. Senats des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs sind die Klagen von RWE zulässig. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht im wesentlichen aus, dass aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ein berechtigtes Interesse von RWE an der beantragten Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechts­wid­rigkeit der Anordnungen zur befristeten Betrie­bs­un­ter­sagung der Blöcke A und B des Kernkraftwerks Biblis vom 18. März 2011 bestehe. Ein solches berechtigtes Feststel­lungs­in­teresse ergebe sich aufgrund der von RWE derzeit noch vorbereiteten zivil­recht­lichen Schaden­s­er­satzklage wegen Amtshaftung gegen das Land Hessen, die nicht offenkundig ohne jegliche Erfolgs­aus­sichten sei. Danach sei auch hinsichtlich der Betrie­bs­un­ter­sagung für den Block B des Kernkraftwerks Biblis ein Schaden nicht von vornherein auszuschließen.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Über die Rechtmäßigkeit der am 18. März 2011 angeordneten Betrie­bs­un­ter­sa­gungen und den damit zusam­men­hän­genden verfas­sungs­recht­lichen und verwal­tungs­recht­lichen Fragen wird der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof nach Rechtskraft der verkündeten Zwischenurteile zu gegebener Zeit in einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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