18.10.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil27.02.2008

Klage auf Übertragung von Reststrommengen auf Biblis Block A abgewiesen

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Klage der RWE Power AG gegen die Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch das Bundes­um­welt­mi­nis­terium - auf Zustimmung zur Übertragung von Reststrommengen des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich auf das Kernkraftwerk Biblis Block A abgewiesen.

Einen entsprechenden Antrag auf Übertragung von 30 Terawattstunden (1 Terawatt = 1 Milliarde Kilowatt) des Reststrom­men­gen­kon­tingents des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich hatte die RWE Power AG am 25. September 2006 gestellt. Diesen Antrag hatte das Bundes­um­welt­mi­nis­terium am 18. Mai 2007 abgelehnt.

Die mit dem Ziel einer Verpflichtung des Ministeriums auf Erteilung einer Zustimmung zur Übertragung des Reststrom­men­gen­kon­tingents erhobene Klage hat der 6. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs abgewiesen. Das Gericht hat sich der Auffassung des Bundes­um­welt­mi­nis­teriums angeschlossen, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit einer Übertragung von Reststrommengen aus dem sog. Mülheim-Kärlich-Kontingent auf bestimmte Kraftwerke beschränkt, zu denen das Kernkraftwerk Biblis Block A nicht gehört. Eine Übertragung der Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich komme lediglich auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Grundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektri­zi­tätsmenge von 21,45 Terawattstunden auf das Kernkraftwerk Biblis Block B in Betracht. Dies ergebe sich aus einer Fußnote der Anlage 3 zum Atomgesetz, die eine abschließende Aufzählung der empfangenden Anlagen enthalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.02.2007

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