21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil16.01.2008

Keine Übertragung von Reststrommengen aus Mülheim-Kärlich auf KKB möglichVattenfall-Klage zu Atomstrommengen-Übertragungen abgewiesen

Die Laufzeit des Atomkraftwerks Brunsbüttel darf nicht verlängert werden. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden. Es wies eine Klage des Stromkonzerns Vattenfall ab, mit der Vatterfall die Übertragung von Reststrommengen des stillgelegten Meilers Mülheim-Kärlich auf Brunsbüttel durchsetzen wollte. Eine solche Übertragung verstoße gegen das Atomgesetz urteilten die Richter aus.

Die Klage der KKB GmbH und Co. KG gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zustimmung des Bundes­um­welt­mi­nisters (BMU) zur Übertragung von 15 TWh aus dem Reststrommengen-Kontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich auf das Kernkraftwerk Brunsbüttel wird abgewiesen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Das Atomgesetz (AtG) in der Fassung des sogenannten Ausstiegs­ge­setzes vom 22.04.2002 lasse – so die Richter – eine derartige Übertragung nicht zu, so dass der BMU auch nicht zu einer hierfür von der Klägerin begehrten Zustimmung ermächtigt sei. Aus § 7 Abs. 1 d AtG in Verbindung mit der in der Anlage 3 getroffenen Regelung ergebe sich abschließend, dass das für Mülheim-Kärlich festgelegte Strommengen- Kontingent nur auf die dort in einer Fußnote ausdrücklich genannten Kernkraftwerke übertragen werden könne, zu denen das KKB gerade nicht gehöre. Der Geset­zes­wortlaut mit seiner speziellen "Maßgabe" für die Übertragung von Strommengen aus Mülheim- Kärlich lasse sich allein in diesem Sinne interpretieren.

Zwar unterscheide das Gesetz grundsätzlich zwischen möglichen Strom­men­gen­über­tra­gungen ohne Zustimmung des BMU (nämlich von älteren auf neuere Kernkraftwerke und für den Fall der Stilllegung einer Anlage auf noch in Betrieb befindliche Anlagen) und mit Zustimmung des BMU (von neueren auf ältere Kernkraftwerke), § 7 Abs. 1 b AtG. Auf diese grundsätzliche Unterscheidung könne sich die Klägerin für eine Übertragung aus dem Mülheim-Kärlich-Kontingent indes nicht mit Erfolg berufen, weil der Gesetzgeber insoweit eine spezielle und abschließende Regelung getroffen habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 16.01.2008

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