15.11.2024
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Dokument-Nr. 14327

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Beschluss09.10.2012

Fa. Woolrec muss gesund­heits­ge­fährdende und minera­l­fa­ser­haltige Abfallstoffe entsorgenFa. Woolrec muss 3000 Tonnen des Stoffes Woolit wegen des Gefähr­dungs­po­tentials entsorgen oder verwerten

Die Beschwerde der Fa. Woolrec gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gießen ist zurückzuweisen. Dies entschied der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Die Fa. Woolrec hatte sich dagegen gewendet, dass das Regie­rungs­prä­sidium Gießen ihr aufgegeben hatte, ca. 3000 Tonnen des von ihr überwiegend aus künstlichen Mineralfasern produzierten Stoffes Woolit, der auf dem Gelände einer Ziegelei im Münsterland lagert, zu beseitigen oder in ihrer eigenen Abfall­be­hand­lungs­anlage zu behandeln. Grund für die Anordnung des Regie­rungs­prä­sidiums war die durch Untersuchungen begründete Tatsache, dass potentiell krebserregende künstliche Mineralfasern sich in weit über das als unschädlich anzusehende Maß hinaus aus der Einbindung in die andere Materialien des Stoffes Woolit gelöst hatten und eine Freisetzung dieser künstlichen Mineralfasern in die Luft zu befürchten war.

Beim von der Fa. Woolrec produzierten Stoff handelte es sich immer um Abfall, der zu beseitigen oder zu verwerten war

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hielt die Anordnung für offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung für eilbedürftig. Der Senat ist bei der summarischen Überprüfung im Eilverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem von der Fa. Woolrec produzierten Stoff Woolit auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts immer um Abfall gehandelt habe, der zu beseitigen oder zu verwerten ist. Die Einbindung der potentiell krebserregenden künstlichen Mineralfasern in die anderen Inhaltsstoffe des Stoffes Woolit habe das abfalltypische Gefähr­dungs­po­tential der Fasern noch nicht beseitigt.

Abfall­rechtliche Überwachung endet erst mit Ende des Verwer­tungs­ver­fahrens

Ein Ende der Abfal­lei­gen­schaft könne erst nach Zerstörung der Faserstrukturen im Rahmen des Brennprozesses bei der Ziegel­her­stellung angenommen werden. Deshalb dürfe die abfall­rechtliche Überwachung nicht vorher enden. Dies gelte auch - entgegen der seitherigen Annahme des Regie­rungs­prä­sidiums Gießen – bei der Herstellung des Stoffes Woolit nach der Rezeptur, die Gegenstand eines festellenden Bescheides aus dem Jahre 2006 (vom Regie­rungs­prä­sidium als Produk­ta­n­er­ken­nungs­be­scheid bezeichnet) gewesen sei. Es sei deshalb unerheblich, ob sich die Rezeptur bei der Herstellung des Stoofes Woolit seit dem Jahre 2007 geändert hat und es komme deshalb auch nicht darauf an, aus welchen Gründen sich die künstlichen Mineralfasern aus der Einbindung in die anderen Stoffe gelöst hätten, wie es bei der Ablagerung im Münsterland nunmehr festgestellt worden sei. Die abfall­rechtliche Überwachung ende nämlich erst mit dem vollständigen Durchlaufen des Verwer­tungs­ver­fahrens.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ra-online

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