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Dokument-Nr. 35626

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Urteil10.12.2025Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg5 U 104/24
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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil10.12.2025

KI und Urheberrecht: Fotograf muss Nutzung seines Fotos in KI-Datenbank hinnehmenHanseatisches Oberlan­des­gericht weist Berufung zurück

Fotografen müssen die Verwendung ihrer Bilder in KI-Datenbanken dulden. Das Hanseatische Oberlan­des­gericht in Hamburg hat entschieden, dass die Erstellung von KI-Trainings­da­ten­sätzen urheber­rechtlich zulässig ist. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 60 d UrhG (Erlaubnis zum Text- und Datamining).

Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts hat mit Urteil (Az.: 5 U 104/24) die Berufung eines Fotografen gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 227/23) zurückgewiesen. Der klagende Fotograf hatte sich gegen das sog. Text und Data Mining eines Vereins gewandt, welches seine Fotographie betraf.

Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Nutzung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes, der für das Training Künstlicher Intelligenz (KI) genutzt werden kann. Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte ist ein Verein, der ein sog. Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt. Es handelt sich dabei um eine Art Tabel­len­do­kument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält, darunter eine Bildbe­schreibung. Mit diesem Datensatz können sog. generative KI-Modelle trainiert werden.

Im Rahmen der Erstellung des Datensatzes lud der Beklagte u.a. die streit­ge­gen­ständliche Fotografie von der Webseite einer Bildagentur herunter, um einen Abgleich zwischen Bild und Bildbe­schreibung vorzunehmen. Der klagende Fotograf begehrt die Unterlassung der Verviel­fäl­tigung seiner Fotografie. Er macht geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Verviel­fäl­tigung ihn in seinen durch das Urheber­rechts­gesetz (UrhG) geschützten Rechten verletze.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 27. September 2024 abgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger seinen Unter­las­sungs­antrag weiterverfolgt.

Die Entscheidung des 5. Zivilsenats

Der 5. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dem klagenden Fotografen stehe kein urheber­recht­licher Unter­las­sungs­an­spruch zu. Zur Begründung führt der Senat aus, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Nutzung der herun­ter­ge­ladenen Fotografie auf die Schran­ken­re­ge­lungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44 b UrhG berufen könne. Deren Anwendbarkeit hatte das Landgericht in seiner Entscheidung noch offengelassen. Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als die "automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen". Da sich der Kläger zur Verwertung seiner Bilder einer Agentur bedient habe, müsse ein von dieser aufgestellter Nutzungs­vor­behalt auch ihm als Rechtsinhaber zugerechnet werden. Der auf der Webseite der Bildagentur zum Zeitpunkt des Downloads der Fotografie vorhandene Nutzungs­vor­behalt habe vorliegend aber nicht die gesetzlich vorgesehene Form (Maschi­nen­les­barkeit) aufgewiesen (§ 44 b Abs. 3 S. 2 UrhG), so dass die streit­ge­gen­ständliche Verviel­fäl­tigung zulässig gewesen sei.

Der Senat hat zudem ausgeführt, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen sei, dass die streit­ge­gen­ständliche Nutzung der Fotografie auch deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil sie für Zwecke der wissen­schaft­lichen Forschung erfolgt sei (Schran­ken­re­gelung des § 60 d UrhG). In der Gesamtschau stelle bereits die Erstellung des Datensatzes ein methodisches, auf einen späteren Erkennt­nis­gewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei. Auch der Umstand, dass ebenso kommerzielle Anbieter den Datensatz nutzen könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis, da es insofern an einem bestimmenden Einfluss eines privaten Unternehmens auf die Forschungs­ein­richtung fehle (§ 60 d Abs. 2 S. 3 UrhG).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, über die der Bundes­ge­richtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Hanseatischen Oberlandesgericht,

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