23.11.2024
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Dokument-Nr. 30756

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Beschluss17.08.2021Hamburgisches Oberverwaltungsgericht14 E 3490/21
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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss17.08.2021

Eilantrag gegen Tanzverbot auf Hochzeitsfeier erfolgreichOVG Hamburg zum Tanzverbot bei geschlossenen Gesellschaften

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat einem Eilantrag eines Hochzeitpaares stattgeben, mit dem sich dieses gegen das in der Coronavirus-Eindämmungs­verordnung geregelte und auch für private Feierlichkeiten in Veranstaltungs­räumen geltende Tanzverbot gewandt hatte.

Die Antragsteller wollen in einem Veran­stal­tungsraum eines Hamburger Hotels vom 20. August 2021 auf den 21. August 2021 eine Hochzeitfeier veranstalten, an der 51 Personen über 14 Jahre teilnehmen sollen, von denen 41 vollständig gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft sind. Nach der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts handelt es sich hierbei um eine private Feierlichkeit mit bis zu zehn Personen im Sinne des § 4 a Abs. 2 Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung, weil die vollständig geimpften Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund der Vorgaben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung bei der Ermittlung der Personenzahl außer Betracht bleiben müssten. Das nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung auch für private Feierlichkeiten in Veran­stal­tungs­räumen geltende Tanzverbot erweise sich nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als unver­hält­nismäßig und damit verfas­sungs­widrig.

Ausnahmsloses Tanzverbot unver­hält­nismäßig

Es begegne im Grundsatz zwar keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Verord­nungsgeber bei solchen privaten Feierlichkeiten, die in einem Veran­stal­tungsraum, Festsaal oder gastronomischen Betrieb stattfänden, auf die allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen, inklusive dem Tanzverbot, verweise. Denn je nach Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung und des Veran­stal­tungsortes könne es leicht zu einer Vermengung mit veran­stal­tungs­fremden (ungeimpften) Personen kommen, die sich unkontrolliert unter die Tanzenden mischten und dadurch einem erhöhten Infek­ti­o­ns­risiko ausgesetzt würden, ohne dass dies nachverfolgbar wäre. Indes führe das ausnahmslose Tanzverbot dazu, dass auch auf solchen Veranstaltungen nicht getanzt werden dürfe, von denen - wie hier - keine relevante Gefahr für das Infek­ti­o­ns­ge­schehen ausgehe. So würde das Tanzverbot nach der gegenwärtigen Regelung auch für eine geschlossene private Feier gelten, an der ausschließlich vollständig Geimpfte teilnähmen, obwohl diese nach der Einschätzung des RKI bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten.

Kein relevant erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko durch Tanzen

Nach Auffassung der Kammer gehe auch von der von den Antragstellern geplanten Hochzeitsfeier ein derart niedriges Infek­ti­o­ns­risiko aus, dass das absolute Tanzverbot nicht mehr gerechtfertigt sei. Angesichts der von dem Verord­nungsgeber selbst vorgenommenen Wertungen, der Feierlichkeiten im privaten Wohnraum nicht den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen unterworfen habe, komme es für die Bewertung der vom Tanzen ausgehenden Infek­ti­o­ns­ge­fahren nicht auf die Gefährdung der Gäste der Hochzeits­ge­sell­schaft untereinander, sondern nur auf die Gefährdung veran­stal­tungs­fremder Personen an. Da es sich hier um eine geschlossene Gesellschaft in einem separaten Veran­stal­tungssaal mit engen persönlichen Bindungen zahlreicher Gäste untereinander handele, erachte es die Kammer für so gut wie ausgeschlossen, dass sich andere, nicht geladene Gäste zu der Veranstaltung gesellten. Zugleich führten die zahlreichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen dazu, dass für das im Veran­stal­tungsraum eingesetzte Hotelpersonal durch das Tanzen der Gäste im Vergleich zum ohnehin gegebenen Infek­ti­o­ns­risiko durch das Bedienen der Hochzeits­ge­sell­schaft kein relevant erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko zu erkennen sei.

Quelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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