23.11.2024
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Gericht der Europäischen Union Urteil26.11.2018

Klage auf Nichtig­keits­er­klärung gegen Brexit-Verhandlungen unzulässigFehlende Klagebefugnis aufgrund mangelnder Rechts­be­trof­fenheit

Die Klage von dreizehn britischen Staatsbürgern, die in anderen EU-Staaten als dem Vereinigen Königreich leben, auf Nichti­g­er­klärung des Beschlusses, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde, ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss wirkt sich nicht auf die Rechtsstellung der klagenden britischen Staatsbürger aus. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall klagen dreizehn britische Staatsbürger, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich leben, auf Nichti­g­er­klärung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde. Die Kläger machen geltend, beim Referendum sei ihnen aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland das Stimmrecht versagt worden. Der angefochtene Beschluss wirke sich unmittelbar auf ihre Rechte aus den EU-Verträgen aus und stelle einen Rechtsakt dar, mit dem der Rat die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, akzeptiert habe. Das Ziel der Erhaltung ihres Unions­bür­g­er­status sei in diesem Beschluss nicht vorgesehen. Zudem sei das Austritts­ver­fahren mangels verfas­sungs­mäßiger Zustimmung ungültig. Die beim Gericht erhobene Klage sei der einzig wirksame Weg, unions­ge­richt­lichen Rechtsschutz zu erlangen, bevor ihr Unions­bür­g­er­status am 29.März 2019 unausweichlich verloren gehe.

Unzuläs­sig­keits­er­klärung aufgrund fehlendem Rechts­schut­z­in­teresse

Der Rat beantragt, die Klage für unzulässig zu erklären. Eine Entscheidung in der Sache sei nicht möglich, da der fragliche Beschluss nicht von einer natürlichen oder juristischen Person angefochten werden könne und die Kläger weder über ein Rechts­schut­z­in­teresse verfügten noch zur Klage gegen diesen Beschluss befugt seien. Der Beschluss habe nämlich keinerlei Auswirkung auf die Rechtsstellung der Kläger, sondern sei nur ein vorbereitender Rechtsakt, der die Konsequenzen aus der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Austritts­absicht ziehe. Erst nach Abschluss des in Art.50 EUV* vorgesehenen Verfahrens könnten die Rechte der Kläger betroffen sein.

Rechtsakt muss Kläger unmittelbar treffen

Das Gericht prüft in seinem Urteil, ob die Nichtigkeitsklage der dreizehn britischen Staatsbürger zulässig ist, d.h., ob sie sich gegen einen Beschluss richtet, der sich auf ihre Rechtsstellung auswirkt. Das Gericht stellt fest, dass die Kläger nicht die Adressaten des Rechtsakts sind, und weist infolgedessen auf die Regel hin, dass ein Rechtsakt, um Gegenstand einer Klage sein zu können, die Kläger zumindest unmittelbar betreffen** und sich unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirken muss. Nach Auffassung des Gerichts entfaltet der Beschluss des Rates, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde, zwar Rechtswirkungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten sowie zwischen den Unionsorganen - insbesondere für die Kommission, die mit diesem Beschluss zur Aufnahme der Verhandlungen im Hinblick auf ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich ermächtigt wird -, wirkt sich aber nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Kläger aus.

Keine Veränderung der Rechtsstellung der britischen Staatsbürger durch Beschluss

Der Beschluss verändert nämlich nicht die Rechtsstellung der britischen Staatsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich leben, und zwar weder ihre Stellung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch ihre Stellung ab dem Tag des Austritts. Die Kläger machen daher zu Unrecht geltend, dass sie insbesondere in Bezug auf ihre Eigenschaft als Unionsbürger, ihr Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen, ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihr Recht, sich frei zu bewegen, aufzuhalten und zu arbeiten, ihr Recht auf Eigentum und ihre Ansprüche auf Sozia­l­leis­tungen unmittelbar betroffen seien. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass die Rechtsstellung der Kläger insbesondere hinsichtlich ihres Unions­bür­g­er­status mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union beeinträchtigt werden wird, gleich ob ein Austritts­ab­kommen zustande kommt oder nicht, ist diese mögliche Beein­träch­tigung ihrer Rechte - deren Inhalt und Ausmaß im Übrigen noch nicht abzusehen ist - nicht Folge des angefochtenen Beschlusses.

Austritts­absicht weder bestätigt oder akzeptiert

Überdies enthält der angefochtene Beschluss keine Entscheidung, mit der die Mitteilung der Austritts­absicht vom 29. März 2017 bestätigt oder akzeptiert würde. Die Kläger können daher weder geltend machen, dass der Rat mit diesem Beschluss die Mitteilung der Austritts­absicht implizit akzeptiert habe, noch, dass der Beschluss den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union festgeschrieben habe.

Angefochtener Beschluss lediglich vorbereitender Rechtsakt

Was die Erhaltung des Unions­bür­g­er­status der Kläger anbelangt, ist der angefochtene Beschluss nur ein vorbereitender Rechtsakt, der dem Inhalt des möglichen endgültigen Abkommens, insbesondere hinsichtlich des Anwen­dungs­be­reichs etwaiger Regelungen über die Erhaltung des Status und der Rechte britischer Staatsbürger in der Union mit 27 Mitgliedstaaten, nicht vorgreifen kann, zumal es nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, diese Rechte für den Fall des Nicht­ab­schlusses eines Abkommens zu regeln. Die Kläger können daher nicht damit argumentieren, dass der angefochtene Beschluss keine Gewissheit über die Rechte im Ausland lebender britischer Staatsbürger herbeiführe. Zum angeblichen Fehlen einer eindeutigen verfas­sungs­mäßigen Zustimmung, die auf dem Votum sämtlicher britischer Staatsbürger beruht, weist das Gericht darauf hin, dass dieses Vorbringen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen soll, aber nichts am Fehlen unmittelbarer Auswirkungen des Beschlusses auf die Rechtsstellung der Kläger und an der daraus folgenden Unzulässigkeit der Klage ändert.

Klage vor dem Gericht des Vereinigten Königreichs möglich gewesen

Zum Vorbringen, dass anderweitig kein wirksamer unions­ge­richt­licher Rechtsweg bestehe, führt das Gericht erstens aus, dass die von ihm zu beurteilende Tragweite des angefochtenen Beschlusses nicht den möglichen Verlust des Unions­bür­g­er­status umfasst, da der Beschluss in Bezug auf die Kläger nur einen vorbereitenden Rechtsakt darstellt. Zweitens weist das Gericht darauf hin, dass für die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts nicht nur der Gerichtshof und das Gericht der Europäischen Union zuständig sind, sondern auch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Der Rechtsakt, mit dem das Vereinigte Königreich dem Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, und das fehlende Stimmrecht bestimmter britischer Staatsbürger hätten Gegenstand einer Klage vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs sein können. Was im Übrigen das Argument der Kläger betrifft, dass allein die vorliegende Klage ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren vermöge, da sich das Vereinigte Königreich im Fall eines zukünftigen Rechtsstreits über das mögliche Austritts­ab­kommen nicht an eine unions­rich­terliche Entscheidung gebunden sehen könnte, betont das Gericht, dass die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht davon abhängt, ob sich das Vereinigte Königreich in Zukunft an eine unions­rich­terliche Entscheidung gebunden sehen wird, sondern davon, ob sich der angefochtene Beschluss unmittelbar auf die Rechtsstellung der Kläger auswirkt.

Erläuterungen

*Art. 50 EUV sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfas­sungs­recht­lichen Vorschriften beschließen kann, aus der Union auszutreten. Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

** Art. 263 Abs. 4 AEUV

Quelle: Gericht der Europäischen Union/ ra-online

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