Im Jahr 2016 erließ das Vereinigte Königreich zwei Europäische Haftbefehle gegen RO (den ersten im Januar 2016 und den zweiten im Mai 2016) zur Strafverfolgung wegen Totschlags, Brandstiftung und Vergewaltigung. RO wurde aufgrund dieser Haftbefehle in Irland festgenommen und befindet sich seit dem 3. Februar 2016 in Haft. RO erhob Einwände gegen seine Übergabe an das Vereinigte Königreich, wobei er sich u. a. auf Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union stützte.
Der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) wies alle Einwände von RO zurück, mit Ausnahme derjenigen im Zusammenhang mit den Folgen des Brexit. Er möchte deshalb vom Gerichtshof wissen, ob angesichts der vom Vereinigten Königreich am 29. März 2017 mitgeteilten Absicht, aus der Union auszutreten, und der Ungewissheit darüber, welche Regelungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs gelten werden, die an sich erforderliche Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an das Vereinigte Königreich unterbleiben muss.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass angesichts des fundamentalen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, das dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegt, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz darstellt, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, nicht die Aussetzung der Anwendung des Unionsrechts in dem Mitgliedstaat bewirkt und folglich die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses und die diesem immanenten Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung in diesem Staat bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus der Union vollumfänglich in Kraftbleiben.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, aus der Union auszutreten, kein "außergewöhnlicher" Umstand ist, der es rechtfertigen könnte, die Vollstreckung eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu verweigern. Diese Folge würde eine einseitige Aussetzung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses darstellen und verstieße zudem gegen dessen Wortlaut, wonach es Sache des Europäischen Rates ist, eine Verletzung der in Art. 2 EUV* enthaltenen Grundsätze im Ausstellungsmitgliedstaat im Hinblick auf die Aussetzung des Europäischen Haftbefehls festzustellen.
Demgegenüber stellt der Gerichtshof fest, dass die vollstreckende Justizbehörde noch zu prüfen hat, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Union der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die Grundrechte und die Rechte, die ihr im Wesentlichen aus dem Rahmenbeschlusses erwachsen, nicht mehr zustehen.
In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass das Vereinigte Königreich Vertragspartei der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist und dass seine weitere Beteiligung an dieser Konvention nicht an seine Zugehörigkeit zur Union gebunden ist. Darüber hinaus ist das Vereinigte Königreich auch Vertragspartei des Europäischen Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957 und hat weitere Rechte und Pflichten, die derzeit im Rahmenbeschluss enthalten sind, in sein nationales Recht aufgenommen.
Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die vollstreckende Justizbehörde unter diesen Umständen annehmen darf, dass der Mitgliedstaat, der den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, nach seinem Austritt aus der Union auf die zu übergebende Person im Wesentlichen den Inhalt der für die Zeit nach der Übergabe geltenden Rechte aus dem Rahmenbeschluss anwenden wird. Nur bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte, die auf den Beweis des Gegenteils hinauslaufen, dürfen die vollstreckenden Justizbehörden die Vollstreckung der Europäischen Haftbefehls verweigern. Es hat nicht den Anschein, dass solche Anhaltspunkte vorhanden sind, doch ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.
Erläuterungen
* Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online