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Dokument-Nr. 25922

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Gericht der Europäischen Union Urteil17.05.2018

Beschränkungen für Insektizide wegen Gefährdung von Bienen rechtmäßigStudien rechtfertigen Beschränkungen

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Beschränkungen, die 2013 auf EU-Ebene für die Insektizide Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid wegen der von diesen ausgehenden Gefahren für Bienen eingeführt wurden, rechtmäßig sind. Dagegen gab das Gericht der Klage von BASF weitgehend statt und erklärt die Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung des Pestizids Fipronil für nichtig, da sie ohne vorherige Folge­n­ab­schätzung ergangen waren.

Nach dem Verlust von Bienenvölkern aufgrund mehrerer Fälle unsachgemäßer Verwendung von Pestiziden beschloss die Kommission im Jahr 2012, die Zulassungen zu überprüfen, die auf Unionsebene für die (zur Gruppe der Neonicotinoide zählenden) Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid und den (zur Gruppe der Phenylpyrazole zählenden) Wirkstoff Fipronil erteilt worden waren. Insbesondere ersuchte sie die Europäische Behörde für Lebens­mit­tel­si­cherheit (EFSA), die von diesen Stoffen für die Gesundheit von Bienen ausgehenden Gefahren zu überprüfen.

Kommission erlässt Verbote für Insektizide

Aufgrund der von der EFSA festgestellten Gefahren erließ die Kommission am 24. Mai 2013 die Durch­füh­rungs­ver­ordnung Nr. 485/2013*, die ab dem 26. Mai 2013 für Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid das Verbot

- aller nicht gewerblichen Anwendungen im Innen und Außenbereich;

- aller Verwendungen für die Saatgut­be­handlung oder Bodenbehandlung für folgende Getreidearten, wenn diese Getreidearten zwischen Januar und Juni ausgesät werden: Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,

- aller Blatt­be­hand­lungen für folgende Getreidearten: Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,

- aller Anwendungen zur Saatgut­be­handlung, Bodenbehandlung oder Blattbehandlung für rund hundert Kulturen, u.a. Raps, Soja, Sonnenblume und Mais, außer bei Anwendung in Gewächshäusern und außer zur Blattbehandlung nach der Blüte,

vorsieht.

Diese Durch­füh­rungs­ver­ordnung verbietet ab dem 1. Dezember 2013 auch die Verwendung und das Inver­kehr­bringen von Saatgut bestimmter Kulturpflanzen (u.a. Sommergetreide, Raps, Soja, Sonnenblume und Mais), das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflan­zen­schutz­mitteln behandelt worden ist, außer Saatgut, das in Gewächshäusern verwendet wird.

Kommission erlässt Durch­füh­rungs­ver­ordnung über Fipronil

Darüber hinaus erließ die Kommission am 14. August 2013 die Durch­füh­rungs­ver­ordnung Nr. 781/2013** über Fipronil.

Diese Durch­füh­rungs­ver­ordnung

- beschränkt ab dem 16. August 2013 die Verwendung von Fipronil enthaltenden Pflan­zen­schutz­mitteln auf Kulturpflanzen im Gewächshaus sowie auf Saatgut für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden sollen, und

- verbietet ab dem 1. März 2014 die Verwendung und das Inver­kehr­bringen von Saatgut, das mit Fipronil enthaltenden Pflan­zen­schutz­mitteln behandelt wurde, mit Ausnahme von Saatgut für Kulturpflanzen, die in Gewächshäusern verwendet werden sollen, und für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden sollen.

Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen verpflichten Mitgliedstaaten zur Änderung oder Widerruf zugelassener Pflan­zen­schutz­mittel

Darüber hinaus verpflichten diese beiden Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen die Mitgliedstaaten, geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid als Wirkstoff enthalten, bis zum 30. September 2013 (mit einer möglichen Aufbrauchfrist bis spätestens 30. November 2013) zu ändern oder zu widerrufen. Was Fipronil enthaltende Pflan­zen­schutz­mittel betrifft, ist die gleiche Verpflichtung für den 31. Dezember 2013 (mit einer möglichen Aufbrauchfrist bis spätestens 28. Februar 2014) vorgesehen.

Konzerne erheben Klage auf Nichti­g­er­klärung der Verbote und Beschränkungen

Der Bayer-Konzern, der in der Union Imidacloprid und Clothianidin herstellt und vertreibt, der Syngenta-Konzern, der Thiamethoxam (sowie behandeltes Saatgut) herstellt und vertreibt, und der BASF-Konzern, der Fipronil herstellt und vertreibt, haben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichti­g­er­klärung dieser Verbote und Beschränkungen erhoben. Syngenta hat zudem Schadensersatz in Höhe von mindestens 367,9 Millionen Euro beantragt.

Bienen dürfen fraglichen Wirkstoffen nur "in vernach­läs­sigbarer Weise" ausgesetzt werden

Mit einem seiner Urteile weist das Gericht die Klagen von Bayer und Syngenta, die die Neonicotinoide Clothianidin, Thiamethox am und Imidacloprid betreffen, in vollem Umfang ab. Das Gericht stellt insoweit fest, dass mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/2009*** am 14. Juni 2011 die Anforderungen in Bezug auf das Fehlen unannehmbarer Auswirkungen auf Bienen (die, zusammen mit den anderen Bestäubern, eine bedeutende Rolle sowohl für die natürliche Flora als auch für die Kulturpflanzen spielen) auf Unionsebene erheblich verstärkt wurden. Es wird inzwischen ausdrücklich verlangt, dass Bienen den fraglichen Wirkstoffen nur "in vernach­läs­sigbarer Weise" ausgesetzt werden dürfen oder die Verwendung dieser Wirkstoffe "unter Berück­sich­tigung der Auswirkungen auf Honig­bi­e­nen­larven und das Verhalten von Honigbienen keine unannehmbaren akuten oder chronischen Auswirkungen auf das Überleben und die Entwicklung der Bienenvölker" haben darf. Diese neuen Anforderungen gelten auch bei Überprüfung der geltenden Zulassungen.

Angesichts des Vorliegens neuer Studien****, deren Ergebnisse gegenüber dem bei der vorangehenden Beurteilung vorhandenen Wissensstand Bedenken hinsichtlich der Frage aufwarfen, ob die Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen noch erfüllt sind, konnte die Kommission nach Auffassung des Gerichts zutreffend davon ausgehen, dass die Zulassung der fraglichen Wirkstoffe zu überprüfen sei.

Darüber hinaus war die Frist von etwa acht Monaten, über die die EFSA vorliegend für die neue Risiko­be­ur­teilung verfügte, weder ausnehmend kurz noch ungewöhnlich.

Fragliche Wirkstoffe entsprechen nicht mehr Zulas­sungs­kri­terien

Was die im Jahr 2013 beschränkten oder verbotenen Verwendungen betrifft, entscheidet das Gericht, dass die Kommission darlegen konnte, dass in Anbetracht der erheblichen Verschärfung der Anforderungen daran, dass keine unannehmbaren Auswirkungen der Wirkstoffe auf die Bienen vorhanden seien, die von der EFSA festgestellten Gefahren den Schluss zuließen, dass die drei fraglichen Wirkstoffe nicht mehr den Zulas­sungs­kri­terien entsprächen. Bei der Prüfung der von Bayer und Syngenta insoweit vorgebrachten Argumente haben sich weder Fehler (insbesondere keine offensichtliche Beurtei­lungs­fehler) noch eine falsche Anwendung des Vorsorge- oder des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes ergeben. Was den Vorsor­ge­grundsatz betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass danach die Organe, wenn wissen­schaftliche Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bestehen, Schutzmaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind oder bis die nachteiligen Wirkungen für die Gesundheit eintreten. Außerdem räumt der Vorsor­ge­grundsatz den Anforderungen in Verbindung mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt Vorrang vor wirtschaft­lichen Interessen ein.

Verbot zum Inver­kehr­bringen des Saatguts einzige praktische Möglichkeit zur Beschränkung der Zulassungen fraglicher Wirkstoffe

Was das Verbot der Verwendung und des Inver­kehr­bringens behandelten Saatguts betrifft, stellt das Gericht fest, dass nur mit diesem Verbot die praktische Wirksamkeit der Beschränkung der Zulassung der fraglichen Wirkstoffe sichergestellt werden konnte. Ohne ein solches Verbot hätten nämlich die vorhandenen Saatgutvorräte, die vor dem Widerruf oder der tatsächlichen Änderung der auf nationaler Ebene bestehenden Zulassungen ohne Rechtsverstoß behandelt worden sind, in den Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen ergriffen hatten, frei zirkulieren und verwendet werden können.

Durch­füh­rungs­ver­ordnung in Bezug auf Fipronil nichtig

In Bezug auf Fipronil erklärt das Gericht mit seinem weiteren Urteil von die Durch­füh­rungs­ver­ordnung Nr. 781/2013 für nichtig, soweit diese erstens ab dem 16. August 2013 die Verwendung von diesen Wirkstoff enthaltenden Pflan­zen­schutz­mitteln auf Kulturpflanzen im Gewächshaus sowie auf Saatgut für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden, beschränkt und zweitens die Mitgliedstaaten verpflichtet, geltende Zulassungen für Fipronil enthaltende Pflan­zen­schutz­mittel zu ändern oder zu widerrufen.

Die Kommission hat diese Beschränkungen nämlich erlassen, ohne zuvor die Folgen ihres Handelns nach Maßgabe der möglichen Folgen ihrer Untätigkeit für die verschiedenen beteiligten Interessen abgeschätzt zu haben. Indem sie auf eine solche Folge­n­ab­schätzung verzichtet hat, hat sie gegen den Vorsor­ge­grundsatz verstoßen.

Klage gegen Verbot zur Verwendung von mit Fipronil behandeltem Saatgut erfolglos

Was dagegen das Verbot betrifft, ab dem 1. März 2014 mit Fipronil enthalten den Pflan­zen­schutz­mitteln behandeltes Saatgut zu verwenden und in Verkehr zu bringen, weist das Gericht die Klage von BASF ab. Da dieser Konzern mit diesen Stoffen behandeltes Saatgut nämlich nicht selbst vertreibt, betrifft ihn das Verbot nicht unmittelbar, so dass der Antrag auf dessen Nichti­g­er­klärung unzulässig ist.

Erläuterungen

* Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EU) Nr. 483/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflan­zen­schutz­mitteln behandelt wurde (ABl. 2013, L 139, S. 12).

** Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EU) Nr. 781/2013 der Kommission vom 13. August 2013 zur Änderung der Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fipronil und zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Pflan­zen­schutz­mitteln behandelt wurde, die diesen Wirkstoff enthalten (ABl. 013, L 219, S. 22).

*** Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inver­kehr­bringen von Pflan­zen­schutz­mitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).

**** Nach Auffassung der Ernährungs- und Landwirt­schafts­or­ga­ni­sation der Vereinten Nationen (FAO) sind 84 % der 264 Kulturarten in Europa von Bestäubern, u.a. den Bienen, abhängig.

Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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