15.11.2024
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Gericht der Europäischen Union Urteil27.04.2016

Schaden­s­er­satzklage italienischer Fischer wegen des vorzeitig ausgesprochenen Verbots der Fischerei auf Roten Thun abgewiesenFestlegung verschiedener Zeitpunkte des Fische­rei­verbots stellt keinen offenkundigen Verstoß gegen das Diskri­mi­nierungs­verbot dar

Das Gericht der Europäischen Union hat die von italienischen Fischern wegen des von der Kommission 2008 ausgesprochenen vorzeitigen Verbots der Fischerei auf Roten Thun erhobene Schaden­s­er­satzklage abgewiesen. Zwar wurden die italienischen Fischer – ebenso wie die zyprischen, französischen, griechischen und maltesischen Fischer – dadurch gegenüber den spanischen Fischern benachteiligt, dass diese eine Woche länger fischen durften, doch liegt darin kein die außer­ver­tragliche Haftung der Europäischen Union auslösender hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Diskri­mi­nierungs­verbot.

Herr Salvatore Aniello Pappalardo und mehrere italienische Gesellschaften sind Eigner von Schiffen, mit denen die Ringwa­den­fi­scherei auf Roten Thun betrieben werden darf. Ihnen waren für das Jahr 2008 Fangquoten zugeteilt worden. Mit einer Verordnung von 2008* verbot die Kommission die in der Regel bis zum 30. Juni 2008 zulässige Fischerei auf Roten Thun für Ringwa­den­fischer, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führten, ab dem 16. Juni 2008 und für diejenigen, die die Flagge Spaniens führten, ab dem 23. Juni 2008. Wegen dieser Ungleich­be­handlung wurde die Verordnung vom Gerichtshof 2011 wegen Verstoßes gegen das Diskri­mi­nie­rungs­verbot für nichtig erklärt (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 17.03.2011 - C-221/09 -). Daraufhin erhoben Herr Pappalardo und die genannten Gesellschaften beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens, der über 6,5 Mio. Euro betragen soll.

EuG ruft Voraussetzungen außer­ver­trag­licher Haftung der Europäischen Union in Erinnerung

In seinem Urteil ruft das Gericht zunächst die Voraussetzungen der außer­ver­trag­lichen Haftung der Europäischen Union in Erinnerung: Das den Unionsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein (1), es muss ein tatsächlicher, sicherer Schaden vorliegen (2), und zwischen dem dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang bestehen (3). Zur ersten, die Regelwidrigkeit des Verhaltens betreffenden Voraussetzung führt das Gericht aus, dass der gerügte Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert sein muss, d. h., das betreffende Unionsorgan (hier die Kommission) muss die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten haben.

Verordnung von 2008 soll ernsthafte Gefährdung der Erhaltung der Bestände von Rotem Thun verhindern

Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Festlegung zweier verschiedener Zeitpunkte des Fische­rei­verbots, für die griechischen, französischen, italienischen, zyprischen und maltesischen Ringwa­den­fischer einerseits und für die spanischen Ringwa­den­fischer andererseits, als solches keinen offenkundigen Verstoß gegen das Diskri­mi­nie­rungs­verbot darstellt. Die Verordnung von 2008 dient nämlich nicht dem Schutz wirtschaft­licher Fische­rei­vor­rechte bestimmter Ringwa­den­fischer im Verhältnis zu anderen, sondern dem im Allge­mein­in­teresse liegenden Ziel, eine ernsthafte Gefährdung der Erhaltung und Wieder­auf­füllung der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zu verhindern (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 14.10.2014 - C-611/12 P, C-12/13 P und C-13/13 P -). Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die spanischen Ringwa­den­fischer die Fischerei, auch wenn sie sie eine Woche länger als die übrigen Ringwa­den­fischer betreiben durften, ebenfalls vor dem üblichen Enddatum (30. Juni 2008) einstellen mussten.

Gericht weist Schaden­s­er­satzklage zurück

Da im vorliegenden Fall kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Diskri­mi­nie­rungs­verbot vorliegt, ist die Voraussetzung der Rechts­wid­rigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens nicht erfüllt. Das Gericht weist die Schaden­s­er­satzklage deshalb zurück.

Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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