18.10.2024
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Dokument-Nr. 12040

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Beschluss28.07.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 7.10
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil20.05.2010, VG 6 A 88/09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss28.07.2011

Versenken von Steinen zur Behinderung der Fischerei mit Grund­schlepp­netzen: Rechtmäßigkeit der Greenpeace-Aktion vor Sylt weiterhin offenBVerwG bejaht Zuständigkeit der Wasser- und Schiff­fahrts­ver­waltung des Bundes zur Gefahrenabwehr auf Hoher See

Die Wasser- und Schiff­fahrts­ver­waltung des Bundes ist zur Abwehr von Gefahren u.a. für die Fischerei auf Hoher See, also in der ausschließ­lichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland seewärts des Küstenmeeres, zuständig. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im August 2008 hatte Greenpeace im Bereich des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen so genannten Sylter Außenriffs großflächig etwa 300 mindestens 1 m³ große Natursteine versenkt. Damit sollte die Fischerei mit Grund­schlepp­netzen und der dort betriebene Sand- und Kiesabbau am Meeresgrund behindert werden. Die Wasser- und Schiff­fahrts­di­rektion Nord untersagte Greenpeace diese auf insgesamt 1. 000 Steine angelegte Aktion, weil sie gegen das gesetzliche Verbot verstoße, Gegenstände in die Hohe See einzubringen; in den Steinen könnten sich Schleppnetze verfangen, und Fische­rei­fahrzeuge könnten kentern.

VG Schleswig gibt Klage von Greenpeace statt

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat der Klage von Greenpeace stattgegeben und die Unter­sa­gungs­ver­fügung aufgehoben, weil die Wasser- und Schiff­fahrts­ver­waltung für die Abwehr eines solchen Geset­zes­ver­stoßes nicht zuständig sei.

Wasser- und Schiff­fahrts­ver­waltung hat Befugnis zur Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen. Anders als das Verwal­tungs­gericht hat es die Zuständigkeit der Wasser- und Schiff­fahrts­ver­waltung des Bundes zur Gefahrenabwehr auf Hoher See bejaht. § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Buchst. b des Seeauf­ga­ben­ge­setzes (SeeAufgG) verleiht der Wasser- und Schiff­fahrts­ver­waltung die Befugnis zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in dem fraglichen Seegebiet. Darunter fällt nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts auch die Verhinderung von Verstößen gegen das Hohe-See-Einbrin­gungs­gesetz, soweit die Gefährdung von Schiffen ausgeht oder die Sicherheit von Schiffen betrifft. Das ist hier der Fall.

VG muss klären, ob Versenkten von Steinen durch Greenpeace zur Gefährdung der Fischerei führen kann

Das Hohe-See-Einbrin­gungs­gesetz verbietet das Einbringen von Abfällen, sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See. In diesem Zusammenhang kommt es im Hinblick auf einschlägige völker­rechtliche Bestimmungen darauf an, ob die versenkten Steine die Fischerei gefährden können. Ob das zutrifft, hat das Verwal­tungs­gericht nicht untersucht. Da deshalb entsprechende tatsächliche Feststellungen fehlen, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Sache zur Nachholung dieser Ermittlungen an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Die zitierten Rechts­vor­schriften lauten:

Erläuterungen

§ 3 Abs. 1 Satz 2 SeeAufgG:

(Die Behörden der Wasser- und Schiff­fahrts­di­rektion des Bundes) treffen … Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe … b obliegen.

§ 1 Nr. 3 Buchst. b SeeAufgG:

Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

1. …

2. …

3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert,

a) …

b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen…

c) …

§ 4 Hohe-See-Einbrin­gungs­gesetz:

Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten…

Art. 1 Abs. 4.2.2 des Londoner Protokolls vom 7. November 1996: .1 …

.2 Der Ausdruck „Einbringen“ umfasst nicht

.1 …

.2 das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als der bloßen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Protokolls widerspricht…

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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