21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.10.2013

Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine künstlerische TätigkeitAls gewerbliche Tätigkeit einzustufende Arbeit unterliegt der Gewerbesteuer

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es sich bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die der Gewerbesteuer unterliegt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beiden Gesellschafter (eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent einer Akademie für Photographie) erstellen für ihren Hauptkunden - ein europaweit agierendes Handels­un­ter­nehmen für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf - das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung innerhalb Deutschlands (z.B. Beilagen in Tageszeitungen) sowie graphische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns europaweit. Die Prospekte werden anhand der Fotos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische Weiter­ver­a­r­beitung (z.B. Bildbearbeitung, Einhaltung druck­tech­nischer Vorgaben usw.) erfolgt über eine Fremdfirma.

Künst­leraus­schuss sieht in Gestaltung keine freischaffende künstlerische Tätigkeit

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde der Künst­leraus­schuss der Oberfi­nanz­di­rektion Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Der (u.a. mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design besetzte) Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden Gesellschafter als gewer­be­steu­er­pflichtige Tätigkeit.

Auch zweites Gutachten belegt vorwiegend handwerkliche Tätigkeit der der Klägerin

Nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Das Gericht wandte sich an eine Akademie für Kommu­ni­ka­ti­o­ns­design und holte ein (weiteres) Sachver­stän­di­gen­gut­achten ein. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Die Arbeiten - so der Gutachter - würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche so genannte "Gestaltungshöhe" aufweisen. Dazu müssten sich die Gestal­tungs­mittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestal­tungs­ebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Das Finanzgericht schloss sich den Ausführungen des Sachver­ständigen an und wies die Klage ab.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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