15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 13555

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.04.2012

Ersatz eines Maschen­drahtzauns durch einen Holzlattenzaun führt nicht zu außer­ge­wöhn­lichen BelastungenAufwendungen für Zaunumbau stellen weder mittelbare noch um unmittelbare Krank­heits­kosten dar

Die Aufwendungen für den Ersatz eines Maschen­drahtzauns durch einen blickdichten Holzlattenzaun können nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Der Sohn der Kläger des zugrunde liegenden Falls leidet an einer Autis­mu­ser­krankung, mit der eine starke Weglauftendenz einhergeht. Die Kläger hatten bereits im Jahre 2009 um einen Teil ihres Grundstücks als Weglaufschutz einen Maschen­drahtzaun mit einem abschließbaren Tor für 350 Euro errichtet, was vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung 2009 als außer­ge­wöhnliche Belastung anerkannt worden war. Die Vorgänge des Jahres 2009 sind nicht im Streit.

Finanzamt erkennt Aufwendungen für den Holzzaun bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen nicht an

Im Streitjahr 2010 ersetzten die Kläger den auf der Grund­s­tücksseite zu den Nachbarn gelegenen Maschen­drahtzaun durch einen höheren blickdichten Holzlattenzaun. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2010 beantragten sie die Anerkennung der Aufwendungen für den Holzzaun in Höhe von rund 750 Euro bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen. Das wurde von den Klägern unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung damit begründet, dass die Umzäunung wegen der Autis­mu­ser­krankung des Sohnes notwendig gewesen sei, um eine Selbst­ge­fährdung des Kindes zu verhindern. Da Finanzamt lehnte hingegen die begehrte Berück­sich­tigung der Aufwendungen bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen u.a. mit der Begründung ab, es handele sich weder um mittelbare noch um unmittelbare Krank­heits­kosten.

Umbau dient nach Auffassung der Kläger dazu, Krankheit des Sohnes erträglicher zu machen

Mit der Klage trugen die Kläger weiter vor, der geschlossene Weglaufzaun sei - ähnlich einem Rollstuhl oder einer Rollstuhlrampe - ein Hilfsmittel, um die Krankheit des Sohnes erträglicher zu machen, daher seien die Kosten zwangsläufig entstanden.

Kosten für Errichtung des Zauns gehören zu den üblichen Kosten der Lebensführung

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Ziel der außer­ge­wöhn­lichen Belastungen sei es, zwangsläufige Mehrauf­wen­dungen für den existenz­not­wendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außer­ge­wöhn­lichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Ausgeschlossen seien die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenz­mi­nimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Aufwendungen zur Errichtung eines Gartenzauns könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden, da ein Gartenzaun zu den üblichen baulichen Anlagen eines Eigenheims gehöre. Die Kosten dafür gehörten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung.

Gartenzaun stellt keinen behin­de­rungs­be­dingten Einsatz eines Hilfsmittels dar

Zudem habe sich der Senat nach den vorgelegten Lichtbildern überzeugen können, dass es sich um einen dekorativ gestalteten, traditionellen Holzlattenzaun handele. Die Weglauftendenz des Sohnes möge zwar generell für die Beurteilung der Zwangs­läu­figkeit einer außer­ge­wöhn­lichen Belastungen von Bedeutung sein, das ändere aber nichts daran, dass den Klägern durch die Errichtung des Zaunes keine höheren Aufwendungen entstanden seien, als der überwiegenden Anzahl der Steuer­pflichtigen. Außerdem sei im konkreten Streitfall nicht ersichtlich, dass mit dem errichteten Holzzaun - der sich nur auf einem kleinen Teil des Grundstücks erstrecke - der Weglauftendenz des Kindes tatsächlich wirksam begegnet werden könne. Soweit der Zaun außerdem Schutz vor dem Hund des Nachbarn bieten solle, sehe das Gericht nicht ausschließlich die Behinderung des Kindes als maßgeblichen Beweggrund für seine Errichtung an. Denn in dieser Funktion schütze der Zaun vor einer von außen kommenden von der Behinderung unabhängigen Gefahr. Insofern handele es sich - anders als bei einem Treppenlift oder einer Rollstuhlrampe - nicht um einen behin­de­rungs­be­dingten Einsatz eines Hilfsmittels.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13555

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI