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Urteil30.05.2021Finanzgericht Rheinland-Pfalz5 K 1689/20
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.05.2021

Keine steuerliche Freistellung von Sanie­rungs­ge­winnen im Wege des ErlassesFG Rheinland-Pfalz zum Umgang mit Altfällen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanie­rungs­ge­winnen nicht rechtfertigt, in Altfällen Sanie­rungs­gewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen.

Die Kläger sind Eheleute und waren im Streitjahr 2011 zu jeweils 50 % an einer KG beteiligt. Durch den Forde­rungs­verzicht einer Gläubigerbank der KG in Höhe von 500.000 € entstand ein Gewinn, den das beklagte Finanzamt in dem Einkom­men­steu­er­be­scheid der Kläger für 2011 steuererhöhend berücksichtigte, was der damaligen Rechtslage entsprach und von den Klägern daher nicht angegriffen wurde. Da sie allerdings der Auffassung waren, dass die auf den Forde­rungs­verzicht entfallende Einkommensteuer nach dem sog. Sanie­rungs­erlass des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) zu erlassen sei, stellten sie einen entsprechenden Antrag nach § 227 Abgabenordnung (AO). Das beklagte Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab, weil die besonderen Voraussetzungen des Sanie­rungs­er­lasses nicht vorlägen.

Keine Korrektur von Unzuläng­lich­keiten des Gesetzes durch Verwal­tungs­an­wei­sungen zulässig

Die dagegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Es könne - so das FG - offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Sanie­rungs­er­lasses vorlägen oder nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe nämlich bereits mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) entschieden, dass eine entsprechende Steuerfreiheit gesetzlich hätte geregelt werden müssen und dass deshalb der Sanie­rungs­erlass gegen den verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Am 27. April 2017 habe das BMF "aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes" zwar eine Altfallregelung getroffen (Schuldenerlass bis 8. Februar 2017). Diese Altfallregelung verstoße nach Auffassung des BFH hingegen ebenfalls gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, weil auch eine solche Maßnahme dem Gesetzgeber vorbehalten sei. Zu dem vorgenannten Urteil sei zwar ein sog. Nicht­an­wen­dungs­erlass des BMF ergangen (BStBl I 2018, 588). Daran sei das Finanzgericht jedoch nicht gebunden, da auch dieser Erlass gegen Gesetz und Recht verstoße. Es stehe der Finanz­ver­waltung nicht zu, die bisherige Verwal­tung­s­praxis unter Berufung auf Vertrau­ens­schutz­ge­sichts­punkte im Billigkeitsweg fortzusetzen. Verwal­tungs­an­wei­sungen, mit denen zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse generelle Unzuläng­lich­keiten des Gesetzes - hier: das Fehlen einer Überg­angs­re­gelung für Altfälle - korrigiert werden sollten, seien unzulässig.

Keine Antragsstellung im bereits streitigen Billig­keits­ver­fahren möglich

Inzwischen habe der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Sanie­rungs­ge­winnen gesetzlich geregelt (§ 3 a EStG) und dazu eine Überg­angs­re­gelung geschaffen (Gesetz vom 11. Dezember 2018, BGBl I 2018, 2338). Über die Anwendung des § 3 a EStG sei allerdings bereits im Veran­la­gungs­ver­fahren (= Steuer­fest­set­zungs­ver­fahren) zu entscheiden. Soweit sie greife, entstehe die Einkommensteuer erst gar nicht. Demgegenüber werde über die im sog. Sanie­rungs­erlass vorgesehenen Maßnahmen in einem eigenständigen Billig­keits­ver­fahren entschieden, das - wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien - mit einem Erlass der Steuer nach § 227 AO seinen Abschluss finde. Daher könne in dem beim FG streitigen Billig­keits­ver­fahren nach § 227 AO kein Antrag auf Anwendung des § 3 a EStG gestellt werden.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)

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