15.11.2024
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Urteil15.04.2010Finanzgericht Rheinland-Pfalz4 K 2699/06
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.04.2010

FG Rheinland-Pfalz zur Abzugsfähigkeit von Straf­ver­tei­di­gungs­kosten als WerbungskostenAbzugsfähigkeit der Straf­ver­tei­di­gungs­kosten setzt Begehen schuldhafter Handlungen im Rahmen beruflicher Aufga­be­n­er­füllung voraus

Straf­ver­tei­di­gungs­kosten können allenfalls dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die das Strafverfahren betreffende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufga­be­n­er­füllung erfolgte. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall ist der Kläger wegen Vorteilsannahme vom Landgericht X zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt worden, weil er sich – bei einem befristeten Arbeits­ver­hältnis – als Bediensteter der Priva­ti­sie­rungs­ab­teilung der Treuhandanstalt dadurch einer Vorteilsannahme schuldig gemacht hatte, dass er sich von einem Unternehmer Y eine spätere Anstellung zusagen ließ. Die künftige Diensthandlung des Klägers hätte seine Mitwirkung bei künftigen Verkäufen an die Unter­neh­mens­gruppe des Unternehmers Y sein sollen. Den Vorwurf der Bestechlichkeit sah das Landgericht dagegen nicht als erwiesen an, da nicht festgestellt werden konnte, dass die vom Kläger erwarteten Dienst­hand­lungen eine Verletzung der Dienstpflichten beinhaltet hätten.

Nicht jede im Zusammenhang mit dem Beruf ausgeführte Handlung ist zwangsläufig beruflich veranlasst

Der begehrte Werbungs­kos­te­nabzug wurde vom beklagten Finanzamt jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass nicht jede Handlung, die von einem Berufstätigen im Zusammenhang mit seinem Beruf ausgeführt werde, zwangsläufig beruflich veranlasst sei. Bezogen auf den Streitfall würde es nicht zu den rechtmäßigen Aufgaben eines Amtsträgers der Treuhandanstalt gehören, die Privatisierung der volkseigenen Betriebe der früheren DDR unter dem Einfluss eines Vorteils­ver­sprechens durch einen Investor auszuführen. Bei einer Vorteilsannahme im Amt sei die Berufsausübung nur Grundlage, um die Straftat begehen zu können.

Konfrontation mit möglichen Vorteilen ist eine sich aus der Berufsausübung ergebende, immanente Gefahr des Berufsbildes

Mit der dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, die Berufsausübung habe in dem Führen von Verkaufs­ge­sprächen, Verhandeln, Besuchen von Verkauf­s­in­ter­es­senten, Einholen von Auskünften sowie dem Abschluss von Kaufverträgen bestanden. Im Rahmen dieser Berufsausübung sei er mit einem Vorteil konfrontiert worden. Diese Konfrontation mit möglichen Vorteilen sei praktisch eine sich aus der Berufsausübung ergebende, immanente Gefahr dieses Berufsbildes gewesen.

„Einheit der Rechtsordnung” rechtfertigt keinen generellen Ausschluss der Straf­ver­tei­di­gungs­kosten vom Werbungs­kos­te­nabzug

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Straf­ver­tei­di­gungs­kosten seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, in der Regel der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Andererseits rechtfertige die „Einheit der Rechtsordnung” es nicht, Straf­ver­tei­di­gungs­kosten generell vom Werbungs­kos­te­nabzug auszuschließen, denn das Steuerrecht sei grundsätzlich wertneutral. Demzufolge könnten auch vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuer­pflichtige zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten verursacht sei. Ein beruflicher Zusammenhang bestehe nur, wenn die dem Steuer­pflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei. Bei der Beantwortung der Frage, ob das der Fall sei, müsse ein strenger Maßstab angelegt werden.

Dem Kläger zur Last gelegte Tat der Vorteilsannahme lag nicht im Rahmen der beruflichen Aufga­be­n­er­füllung

Bei dem Kläger sei das ihm vorgeworfene Verhalten – die Vorteilsannahme durch Abschluss eines Dienstvertrages mit Y – nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bei der Treuhandanstalt geschehen, sondern nur bei Gelegenheit. Entgegen der Ansicht des Klägers folge die berufliche Veranlassung nicht etwa aus dem Umstand, dass seine Stellung kausal für die Tatbegehung gewesen sei. Eine reine „conditio sine qua non” genüge nicht. Die einkunfts­min­dernde Abzugsfähigkeit der Straf­ver­tei­di­gungs­kosten setze vielmehr voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufga­be­n­er­füllung liegen würden. Die dem Kläger zur Last gelegte Tat der Vorteilsannahme liege nicht mehr im Rahmen seiner beruflichen Aufga­be­n­er­füllung bei der Treuhandanstalt. Es habe selbstredend nicht zu seinen Pflichten gehört, sich Vorteile für künftige Dienst­hand­lungen versprechen bzw. gewähren zu lassen.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Rheinland-Pfalz

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