24.11.2024
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Dokument-Nr. 7854

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Urteil24.04.2009Finanzgericht Rheinland-Pfalz4 K 2597/08
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.04.2009

"Katastrophen – Einsatzwagen“ von gemeinnützigen Organisationen nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreitUmbaumaßnahmen ermöglichen herkömmliche Nutzung des Fahrzeugs

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen „Katastrophen – Einsatzwagen” gemeinnütziger Organisationen (gO) von der Kfz - Steuer befreit sein können.

Im Streitfall hatte der Kläger, ein Ortsverein einer bundesweit tätigen gO, im Jahre 2007 einen VW-Transporter zum Straßenverkehr zugelassen. Das Fahrzeug ist u.a. zur Nutzung von 9 Personen vorgesehen und verfügt über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf der Motorhaube, den Seiten und auf der Heckklappe sind die Schriftzüge der gO angebracht, auf den Seitentüren zusätzlich der Schriftzug „Notfallvorsorge”. An Stelle der mittleren Sitzbank befindet sich ein Tisch, der an der Seitenwand verschraubt und am Wagenboden verkeilt ist. Im Heckteil des Fahrzeugs ist eine Notarz­taus­rüstung mit Defibrillator mit Schrauben am Wagenboden befestigt, es können zwei Funkgeräte betrieben werden.

Geringe Umbaumaßnahmen des Transporters ermöglichen herkömmliche Nutzung des Fahrzeugs Herkömmliche Nutzung des Fahrzeugs nach geringen

Das Finanzamt lehnte die beantragte Befreiung von der Kfz – Steuer als Katas­tro­phen­schutz-Fahrzeug ab und begründete das zunächst damit, dass es nicht ausschließlich für den steuerlich begünstigten Zweck des Katas­tro­phen­schutzes verwendet werde. Nach Entfernung der Außen­be­schriftung und geringen Umbaumaßnahmen könne das Fahrzeug uneingeschränkt als herkömmlicher Transporter für alle möglichen Zwecke genutzt werden.

Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger u.a. vorgetragen hatte, das Kfz werde ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt, jede Einheit benötige im Katas­tro­phen­schutz ein Führungs­fahrzeug; es sei wie ein Notarztwagen ausgestattet, das im Rendez-vous-Verfahren den Notarzt zum Rettungs- oder Kranken­trans­portwagen bringe, ohne dieses Kfz könnten im Einsatzfall die betreffenden Kräfte die Einsatzstelle nicht erreichen, hatte jedoch keinen Erfolg.

Fahrtenbuch belegt, dass Nutzung nicht nur im Fall des Katas­tro­phen­schutzes erfolgte

Das FG Rheinland-Pfalz führte nach Besichtigung des Fahrzeuges auf dem Gerichts­pa­rkplatz u.a. aus, die gesetzliche Voraussetzung, dass das Kfz ausschließlich im Katas­tro­phen­schutz verwendet werde, sei nicht nachgewiesen. Der gesetzlichen Formulierung „ausschließlich” sei zu entnehmen, dass an die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung mehr als nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Die vorgenommenen Einbauten könnten in kürzester Zeit beseitigt und das Kfz in anderer – nicht begünstigter - Weise für die gO genutzt werden. Soweit sich der Kläger auf eine Verwal­tungs­an­weisung der Oberfi­nanz­di­rektion berief, wonach die vorgenommenen Einbauten für die Steuerbefreiung ausreichend seien, folgte dem das FG Rheinland-Pfalz nicht. An die Verwal­tungs­auf­fassung sei das FG einerseits nicht gebunden, die dort angesprochenen Urteile des BFH beträfen andererseits Fahrzeuge, die – anders als im Streitfall - auf Gebiets­kör­per­schaften (z.B. Landkreis oder Stadt) zugelassen seien; für Gebiets­kör­per­schaften gebe es jedoch besondere gesetzliche Voraussetzungen. Das vorgelegte Fahrtenbuch belege, dass die tatsächliche Nutzung eben nicht nur im Bereich des Katas­tro­phen­schutzes gesehen werden könne. So sei das Kfz beispielsweise für den Transport einer Kehrmaschine, zum Reifentransport, zu Einkäufen für die Weihnachtsfeier und zum Besuch einer TV-Sendeanstalt, sowie für das eigene Betriebsfest genutzt worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung FG Rheinland-Pfalz vom 13.05.2009

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