21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.05.2008

Zahlungen der Versicherung mindern steuerlich berück­sich­ti­gungs­fähige Werbungskosten nach KFZ-Unfall

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe Unfallkosten als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend gemacht werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahre 2001 einen PKW Mercedes Benz C 200 für einen Preis von rd. 52.000.- DM erworben; für die Fahrten zur Arbeitsstätte machte er die Entfer­nungs­pau­schale bei den WK aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend. Auf Grund eines selbst verschuldeten Unfalls auf dem Wege zur Arbeitsstätte wurde das KFZ so schwer beschädigt, dass die voraus­sicht­lichen Reparaturkosten von rd. 23.000.- € den Wieder­be­schaf­fungswert von rd. 20.500.- € bei einem Restwert von rd. 9.000.- € überschritten. Die Versicherung leistete an den Kläger eine Entschädigung i.H.v. rd. 11.500.- €, die sie aus der Differenz zwischen Wieder­be­schaf­fungswert und Restwert errechnete.

Kläger macht Differenz des Zeitwertes vor und nach dem Unfall ohne Berück­sich­tigung der Versi­che­rungs­leistung als Werbungskosten geltend

In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2003 machte der Kläger einen Betrag in Höhe von rd. 8.800.- € bei den WK aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend. Diesen Betrag hatte er in der Weise errechnet, dass er - neben anderen, hier nicht streitigen Unfallkosten - die Differenz des Zeitwertes vor und nach dem Unfall ohne Berück­sich­tigung der Versicherungsleistung ansetzte. Demgegenüber lehnte das Finanzamt den begehrten WK-Abzug mit der Begründung ab, nach Berück­sich­tigung der Versi­che­rungs­leistung verblieben aus steuerlicher Sicht keine abzugsfähigen Kosten.

Kläger: Beiträge für Vollkas­ko­ver­si­cherung wurden aus dem Privatvermögen bezahlt

Mit der dagegen bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die Versi­che­rungs­leistung dürfe nicht gegen gerechnet werden. Die Beiträge für diese private Vollkaskoversicherung seien ausschließlich aus dem Privatvermögen gezahlt worden. Da diese Beiträge steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten, seien auch die Ersatz­leis­tungen steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen gelte die Kilome­ter­pau­schale neben Betriebsstoffen und Abnutzung des KFZ nur die Pflicht­ver­si­cherung ab. Daraus ergebe sich, dass diese freiwillige Versicherung in der Pauschale nicht berücksichtigt sei. Von der Versicherung seien keine Nutzungskosten, sondern die Anschaf­fungs­kosten ersetzt worden. Diese könnten steuerlich nicht geltend gemacht werden, also sei die Erstattung auch nicht zu berücksichtigen.

Gericht: Entschädigung durch die Versicherung ersetzt hier Werbungskosten, weil das versicherte Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt wurde

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Entschädigungen aus privaten Versicherungen müssten für sich gesehen grundsätzlich nicht zu steuerbaren Einnahmen führen. Werde aber das versicherte Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt und sei dieses Wirtschaftsgut damit dem Einkünf­te­bereich zuzurechnen, sei das aber anders, denn die Entschädigung durch die Versicherung ersetze Werbungskosten. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob die gezahlten Versi­che­rungs­prämien selbst als WK geltend gemacht oder berücksichtigt worden seien oder nicht. Im Hinblick auf das Leistungs­fä­hig­keits­prinzip sei danach die Versi­che­rungs­leistung im vollen Umfang auf die entstandenen Unfallkosten anzurechnen. Die durch den Unfall eingetretene Wertminderung müsse der Kläger auf Grund der Zahlung der Versicherung nicht tragen, der Kläger stehe wegen der Versi­che­rungs­leistung von rd. 11.500.- € wirtschaftlich gesehen nicht schlechter, als in der Situation, in der er sich vor dem Unfall befunden habe. Der Kläger habe als nicht­selb­ständig Tätiger nicht wie ein selbständiger Betriebsinhaber Bücher geführt. Daher könne er auch nicht die Anschaf­fungs­kosten seines KFZ periodengerecht im Wege der AfA (Abschreibung für Abnutzung) abschreiben, bzw. einen Restbuchwert als Verlust geltend machen. Die Kosten, die durch die dienstliche Benutzung seines KFZ zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden seien, habe er durch den Ansatz der Kilome­ter­pau­schale geltend gemacht. Darin sei die gewöhnliche AfA enthalten. Die Inanspruchnahme der Pauschbeträge schließe es aber aus, später unabhängig davon noch eine besondere Berechnung der AfA vorzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 24.07.2008

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