21.11.2024
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Dokument-Nr. 31976

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.05.2022

Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des KindergeldesMeldeverstoß stellt keine relevante Pflicht­ver­letzung dar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, keine Pflicht­ver­letzung begeht, die zum Wegfall des Kindergeldes führt.

Der Kläger erhielt für seine Tochter Kindergeld, die zum 1. Mai 2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen hatte. Bereits im November 2016 kündigte sie ihr Arbeits­ver­hältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeits­ver­mittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeits­ver­mittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben

Familienkasse forderte das gezahlte Kindergeld zurück

In der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 befand sich die Tochter des Klägers wegen Komplikationen in der Schwangerschaft und wegen einer Darmerkrankung mehrfach in stationärer Behandlung. Ihr Sohn kam im April 2017 als Frühgeburt zur Welt. Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im November 2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil seine Tochter die Berufs­aus­bildung abgebrochen habe und bei der Arbeits­ver­mittlung nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden sei. Dagegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG).

FG gibt Klage für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 statt,

Das FG gab der Klage für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 statt, weil der Kläger für diese Monate einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind habe. Die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit zum 29. Dezember 2016 aus der Arbeits­ver­mittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeits­ver­mittlung sei der Tochter des Klägers allerdings nicht bekanntgegeben worden. Daher sei die Arbeitsagentur nur dann zur Einstellung der Vermittlung berechtigt gewesen, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hätte. Denn die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden bestehe grundsätzlich unbefristet.

Versäumnis Meldepflicht stellt keine Pflicht­ver­letzung dar

Bei einem Arbeits­su­chenden, der - wie die Tochter des Klägers - keine Leistungen beziehe, dürfe die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die dem Arbeits­su­chenden z.B. in einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden seien. Eine solche Pflicht­ver­letzung liege hier jedoch nicht vor, weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht i.S.v. § 309 Sozial­ge­setzbuch (SGB) III nicht nachgekommen sei. Für die Monate ab Juli 2017 wurde die Klage abgewiesen, weil die Tochter des Klägers im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte und ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden kann.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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