23.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.03.2011

FG Rheinland-Pfalz: Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbarKosten für die Anschaffung eines Fernsehgerätes können auch bei augenärztlich attestierter Sehschwäche nicht als außergewöhnlich angesehen werden

Aufwendungen für ein kontraststarkes Fernsehgerät können auch dann nicht als außer­ge­wöhn­lichen Belastungen geltend gemacht werden, wenn aufgrund einer Sehkraf­tein­schränkung das Fernsehen nur mit einem kontraststarken Gerät möglich ist. Bei einem Fernsehgerät handelt es sich immer - egal ob mit oder ohne Sehschwäche - um einen typischen Gegenstand der Lebensführung und stellt somit keine außer­ge­wöhnliche Anschaffung dar. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger in der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2009 verschiedene Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 Euro bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen geltend gemacht, wovon ein Teilbetrag in Höhe von rund 650 Euro auf die Anschaffung eines Fernsehgeräts entfiel. Der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung war eine Erläuterung beigefügt, wonach die Ehefrau des Klägers an einer Erkrankung des rechten Auges leiden würde. Die Sehkraft des linken Auges sei ebenfalls sehr stark eingeschränkt. Durch die Sehkraf­tein­schränkung sei fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernseher möglich, die Neuanschaffung sei daher unumgänglich gewesen. Demgegenüber war das Finanzamt der Meinung, die Aufwendungen für die Anschaffung des Fernsehgerätes stellten keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen dar und lehnte ihre steuerliche Berück­sich­tigung ab. Der Nachweis der Zwangs­läu­figkeit sei nicht durch ein vor dem Kauf erstelltes amtsärztliches Attest geführt worden, außerdem liege keine wirtschaftliche Belastung vor, wenn durch die Aufwendungen – wie im Streitfall – ein Gegenwert geschaffen worden sei.

Kläger legt Gericht augen­fach­ärztliche Bescheinigungen vor

Mit seiner bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz angestrengten Klage legte der Kläger augen­fach­ärztliche Bescheinigungen vor, aus denen sich eine „Visusminderung“ von 80 % ergab.

Kläger entstehen durch kontraststarkes Fernsehgerät keine größeren Aufwendungen, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab. Es führte u.a. aus, dass es das Ziel der Vorschrift der außer­ge­wöhn­lichen Belastungen sei, zwangsläufige Mehrauf­wen­dungen für den existenz­not­wendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außer­ge­wöhn­lichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Dagegen seien aus dem Anwen­dungs­bereich der Vorschrift die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenz­mi­nimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden. Ein Fernsehgerät gehöre zu den typischen Einrich­tungs­ge­gen­ständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes zählten deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuer­pflichtigen erwachsen würden. Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handele, ändere nichts. Es sei davon auszugehen, dass besonders kontraststarke Fernsehgeräte keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten darstellen würden. Auch wenn man davon ausginge, dass die Anschaffung des Gerätes durch die Sehkraf­tein­schränkung der Ehefrau notwendig gewesen sei, ändere das nichts daran, dass dem Kläger keine größeren Aufwendungen entstanden seien, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen. Zudem handele es sich bei einem Fernsehgerät – anders als bei einer Brille oder einer Prothese – um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuer­pflichtigen von Nutzen sein könne und dementsprechend marktgängig sei. Soweit die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs in bestimmten Fällen von der Anwendung der so genannten Gegenwertslehre abgesehen habe, gebiete das hier schon deswegen kein anderes Ergebnis, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, inwieweit ihm durch den Austausch seines alten Fernsehgerätes ein Vermö­gens­verlust entstanden sein könnte. Auf die Frage, ob ein amtsärztliches Attest notwendig gewesen sei, komme es hiernach nicht mehr an.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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