15.11.2024
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Urteil24.10.2011Finanzgericht Rheinland-Pfalz2 K 1277/10
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.10.2011

FG Rheinland-Pfalz: Auffälligkeiten beim "Chi-Test" sind allein kein Grund für Beanstandung der BuchführungNachweis einer Manipu­la­ti­o­ns­mög­lichkeit des Kassenprogramms muss vom Finanzamt erbracht werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob Auffälligkeiten bei dem so genannten Chi-Test zur Beanstandung der Buchführung – und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns – berechtigen, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind.

Mit dem so genannten „Chi-Quadrat-Test“ werden Vertei­lungs­ei­gen­schaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet.

Finanzamt bemängelt Führung der Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen

Im zugrunde liegenden Streitfall fand im Friseursalon der Klägerin für 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer, bzw. das Finanzamt bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unver­än­der­barkeit der Kassen­bu­chein­tra­gungen sei nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen nicht zulasse. Die im Rahmen der Prüfung erstellte Strukturanalyse und der darin enthaltene „Chi-Test“ hätten eine 100 %-ige Manipu­la­ti­o­ns­wahr­schein­lichkeit ergeben. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000 Euro, was auch entsprechende Gewin­n­er­hö­hungen zur Folge hatte.

Klage der Salonbesitzerin vor dem Finanzgericht erfolgreich

Die Klage, mit der die Klägerin u.a. vorgetragen hatte, der Prüfer habe keine Beweise für eine Manipulation gefunden, eine von ihm durchgeführte und später nicht mehr erwähnte Kalkulation habe unter den erklärten Betrie­bs­er­geb­nissen gelegen, war erfolgreich.

Chi-Test allein nicht geeignet, um Beweise für nicht ordnungsgemäße Buchführung zu erbringen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, das Finanzamt hätte nicht dem ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Entgegen der Ansicht des Prüfers und des Finanzamt sei es nämlich nicht Sache der Klägerin, “darzulegen bzw. zu dokumentieren“, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse. Der Nachweis einer Manipu­la­ti­o­ns­mög­lichkeit obliege vielmehr dem Finanzamt. Die vom Finanzamt behauptete „Manipu­la­ti­o­ns­wahr­schein­lichkeit von 100 %“ auf Grund des vom Prüfer durchgeführten „Chi-Quadrat-Test“ könne nicht zu einer Zuschät­zungs­be­fugnis führen. Der Test allein sei jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, abgesehen davon, dass er bei einem Friseursalon, bei dem – wie hier – für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro- Beträge berechnet würden, ungeeignet erscheine. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergebe sich, dass naturgemäß die Zahl wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssten (z.B Föhnfrisur: 15 Euro; Färben: 25 Euro bzw. 46,50 Euro; Föhnen 40,50 Euro).

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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