21.11.2024
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Finanzgericht Münster Beschluss03.05.2022

Befreiungs­vorschrift des § 6 a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines Einzel­un­ter­nehmens zur Neugründung einer Kapital­ge­sell­schaft AnwendungVoraussetzungen für Steuer­vergünstigung erfüllt

Bei der Ausgliederung eines Einzel­un­ter­nehmens auf eine neu zu gründende Kapital­ge­sell­schaft findet die Begünstigungs­vorschrift des § 6 a GrEStG Anwendung. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden. Das FG Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Antragstellerin war eine GmbH, die im Zuge einer Ausgliederung gegründet worden war. Ihr alleiniger Gesellschafter war Allein­ei­gentümer mehrerer Grundstücke, die er im Betrie­bs­vermögen seines Einzel­un­ter­nehmens hielt. Er war als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2021 gliederte er sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva gemäß §§ 152, 158 ff., 123 ff. Umwand­lungs­gesetz (UmwG) auf die im Zuge der Ausgliederung gegründete Antragstellerin aus. Mitübertragen wurden auch die Anteile an einer weiteren GmbH, die Allein­ge­sell­schafterin weiterer, teils grund­be­sit­zender Kapitalgesellschaften war. Der Antragsgegner - das zuständige Finanzamt - setzte im Hinblick auf die Ausgliederung und die Übertragung der GmbH-Beteiligung Grund­e­r­wer­b­steuer fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Erwerbsvorgänge nach § 6 a GrEStG steuerfrei seien. Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.

FG zweifelt an Rechtmäßigkeit des Grund­e­r­wer­b­steu­er­be­scheids

Der gerichtliche Ausset­zungs­antrag hatte Erfolg. Es bestünden, so das FG, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grund­e­r­wer­b­steu­er­be­scheids. Die mit der Ausgliederung erfolgte Übertragung der im Eigentum des späteren Allein­ge­sell­schafters stehenden Grundstücke und der Übergang der im Eigentum der Tochter­ge­sell­schaften der weiteren GmbH stehenden Grundstücke seien jeweils grund­e­r­wer­b­steuerbar gewesen, es greife aber der Befrei­ung­s­tat­bestand des § 6 a Satz 1 GrEStG. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt. Insbesondere sei die Anwendung des § 6 a GrEStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der spätere Allein­ge­sell­schafter der Klägerin als Einzel­un­ter­nehmer beteiligt gewesen sei. "Unternehmen" im Rahmen des § 6 a GrEStG seien alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig seien unabhängig von der Rechtsform. Für Zwecke der Anwendung des § 6 a GrEStG müsse die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften auch nicht im Betrie­bs­vermögen gehalten werden.

Auch Einzel­un­ter­nehmen von § 6 a GrEStG erfasst

Dies gelte auch dann, wenn, wie im Streitfall, ein Einzel­un­ter­nehmen im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf eine Kapital­ge­sell­schaft übertragen werde. Hätte der Gesetzgeber bestimmte, nach dem UmwG zulässige Verschmelzungen vom Anwen­dungs­bereich des § 6 a GrEStG ausnehmen wollen, hätte dies im Wortlaut des § 6 a GrEStG einen Anklang finden müssen. Auch die Ausgliederung eines Einzel­un­ter­nehmens auf eine Kapital­ge­sell­schaft zur Neugründung sei deshalb von § 6 a GrEStG erfasst. Insofern hat der 8. Senat entgegen der derzeitigen Verwal­tungs­auf­fassung entschieden, nach der § 6 a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung eines Einzel­un­ter­nehmens zur Neugründung einer Kapital­ge­sell­schaft keine Anwendung finden soll (Gemeinsame Ländererlasse vom 22.09.2020, BStBl I 2020, 960, Tz. 2.1).

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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