23.11.2024
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Urteil26.08.2016Finanzgericht Münster7 K 1039/14 E
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Finanzgericht Münster Urteil26.08.2016

Renovierung einer Kirchenruine auf land­wirtschaft­lichem Grundstück kann zu Betrie­bs­ausgaben führenNicht mögliche landwirt­schaftliche Nutzbarkeit der Kirchenruine führt nicht automatisch zum Ausschluss des Betriebs­ausgaben­abzugs

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Renovierung einer Kirchenruine und eines Brunnens, die sich auf dem Gelände eines zur Erzielung land­wirtschaft­licher Einkünfte genutzten Gutshofs befinden, als Betrie­bs­ausgaben abzugsfähig sein können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Gutshofs, der sich seit mehreren Generationen im Familienbesitz befindet und bis heute landwirt­schaftlich genutzt wird. Auf dem Innenhof, der die landwirt­schaft­lichen Gebäude verbindet, befindet sich ein historischer Brunnen. Einen Teil des Herrenhauses, das ursprünglich als Kloster erbaut worden war, nutzen der Kläger und seine Familie zu Wohnzwecken. Den Ostflügel und weitere Teile des Gebäudes verpachtet der Kläger an ein Internat, woraus er ebenfalls Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Unmittelbar an den Ostflügel grenzt die Ruine der ehemaligen Klosterkirche an, neben der sich ein von den Inter­nats­schülern genutzter Bolzplatz befindet.

Finanzamt erkennt geltend gemachten Renovie­rungs­kosten nicht an

Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Renovie­rungs­kosten für die Ruine und den Brunnen nicht als Betrie­bs­ausgaben an, weil diese Gebäudeteile nicht zum landwirt­schaft­lichen Betrie­bs­vermögen gehörten und auch nicht an das Internat überlassen worden seien. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, dass die gesamte Gutsanlage Betrie­bs­vermögen darstelle. Die Renovie­rungs­maß­nahmen seien zudem aufgrund einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht gegenüber den Inter­nats­schülern erforderlich gewesen, insbesondere weil von den Chorpfeilern der Kirchenruine ein Herabstürzen von Steinen gedroht habe.

Kosten für Erhalt des Brunnens sind nicht als unangemessene Reprä­sen­ta­ti­o­ns­auf­wen­dungen anzusehen

Das Finanzgericht Münster gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Renovierung sowohl der Kirchenruine als auch des Brunnens seien betrieblich veranlasst gewesen. Der Brunnen, der früher als Pferdetränke gedient habe, habe eine originäre landwirt­schaftliche Funktion, auch wenn er heute nicht mehr landwirt­schaftlich genutzt werde. Die Kosten für den Erhalt des Brunnens, zu dem die Kläger denkmal­schutz­rechtlich verpflichtet gewesen seien, seien mit ca. 6.500 Euro auch nicht als unangemessene Reprä­sen­ta­ti­o­ns­auf­wen­dungen anzusehen.

Kirchenruine auf Teil des landwirt­schaft­lichen Grundstücks stellt kein Privatvermögen dar

Dass die Kirchenruine landwirt­schaftlich nicht nutzbar sei, führe nicht automatisch zum Ausschluss des Betrie­bs­aus­ga­be­n­abzugs. Ähnlich wie Unland (z.B. Steinhänge oder Sumpfflächen) stelle auch dieser Teil des landwirt­schaft­lichen Grundstücks kein Privatvermögen dar. Eine private Nutzung - etwa zu sakralen Zwecken - habe nicht stattgefunden. Hinzu komme, dass die Ruine zugleich die Seitenwand des an das Internat vermieteten Gebäudeteils darstelle und daher nicht hiervon getrennt werden könne. Unabhängig von der Eigenschaft als Betrie­bs­vermögen seien die Aufwendungen betrieblich veranlasst, weil der Kläger aus dem Mietvertrag mit dem Internat verpflichtet gewesen sei, die Schüler vor drohenden Verletzungen zu schützen. Für diese Beurteilung sei unerheblich, ob kosten­güns­tigere Siche­rungs­maß­nahmen, z.B. eine Umzäunung, ebenso effektiv gewesen wären.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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