18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil12.02.2014

Begrenzte Pflicht zur Daten­über­mittlung auf der Grundlage des Schwarz­arbeits­bekämpfungs­gesetzesGesetzliche Bestimmungen gestatteten keine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern oder Auftraggebern

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Auftraggeber im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarz­arbeits­bekämpfungs­gesetz (SchwarzArbG) zwar grundsätzlich zur Übermittlung relevanter Daten verpflichtet ist. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf Daten, die im Prüfungs­zeitpunkt beim Auftraggeber vorhanden sind. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, künftig entstehende Daten über einen bestimmten Zeitraum zu sammeln, zu speichern und diese sodann der prüfenden Behörde zur Verfügung zu stellen. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das beklagte Hauptzollamt bei einer Genossenschaft, die eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder betreibt, eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durchgeführt. Es war der Meinung, die Genossenschaft sei Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG, so dass bei ihr eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden könne. Die Zollbehörde forderte die Genossenschaft auf, bestimmte Daten über die von ihr an die ihr angeschlossenen Taxiunternehmer vermittelten Fahrten zu überlassen. Dies sollte zunächst "bis auf Widerruf" geschehen; später hat die Behörde die Daten­an­for­derung auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Aus Sicht des Hauptzollamtes war die Anforderung künftiger Daten erforderlich, weil die Genossenschaft die entsprechenden Informationen nur für eine Woche speichert und ein Zugriff auf abgelaufene Zeiträume daher nur sehr begrenzt möglich war. Die Genossenschaft war demgegenüber der Auffassung, sie sei nicht als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen. Sie vermittele zwar Fahraufträge, könne jedoch keinen Unternehmer zur Auftragsannahme verpflichten. Daher falle sie bereits nicht unter das SchwarzArbG.

Genossenschaft ist als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen

Dieser Auffassung der Klägerin schloss sich das Finanzgericht Münster allerdings nicht an. Er gelangte vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Genossenschaft infolge der Art und Weise der Einbindung in die Auftrags­ver­mittlung als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen sei. Dies entspreche auch der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes.

Gesetzliche Bestimmungen enthalten keine Grundlage für Sammlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum

Die Klage der Genossenschaft hatte jedoch gleichwohl in einem wesentlichen Punkt Erfolg: Das Finanzgericht stellte nämlich klar, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Zollverwaltung angeforderten Daten über einen künftigen Zeitraum zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen, die auf der Grundlage des SchwarzArbG durchgeführt würden, seien grundsätzlich gegen­warts­bezogen. Sie ermöglichten es den Prüfungsbeamten unter anderem, aktuell vorhandene Unterlagen zu sichten. Die gesetzlichen Bestimmungen gestatteten demgegenüber keine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern oder Auftraggebern. Sie enthielten auch keine Grundlage für eine Sammlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum. Aus Sicht der Zollverwaltung möge es zwar - so das Gericht - wünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, um so die Verifizierung von Daten zu ermöglichen, die im Rahmen nachfolgender Betrie­b­sprü­fungen in den der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen vorgefunden würden. Das SchwarzArbG biete hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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