18.10.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil20.10.2010

Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­gesetz: Prüfungs­a­n­ordnung darf auch mündlich ergehenFG Hamburg zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Prüfungs­a­n­ordnung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass der Erlass einer Prüfungs­a­n­ordnung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG nicht zwingend schriftlich, sondern auch mündlich ergehen kann. Auch die Durchführung einer Prüfung kurzfristig nach Erlass der Prüfungs­a­n­ordnung ist zur Nutzung eines Überra­schungs­effekts zulässig.

Das beklagte Hauptzollamt des zugrunde liegenden Falls erließ gegenüber der Klägerin, einer GmbH, eine verdachts­u­n­ab­hängige Prüfungs­a­n­ordnung nach dem Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­gesetz (Schwarz-ArbG), die einem Vertreter der Klägerin noch am Nachmittag desselben Tages ausgehändigt wurde; der Beginn der Prüfung wurde mündlich auf den Folgetag festgesetzt. Die Klägerin, die nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren Klage erhob, wandte u.a. ein, dass sich aus der Prüfungs­a­n­ordnung weder Prüfungsbeginn noch Prüfungs­zeitraum ergäben. Die Verfügung sei ihr auch nicht angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben worden. Überdies sei eine Prüfung nach dem SchwarzArbG nur zulässig, wenn entweder ein Strafprozess anhängig sei oder zumindest ein Anfangsverdacht vorliege.

Prüfung darf zur Nutzung eines Überra­schungs­effekts kurzfristig durchgeführt werden

Das Finanzgericht Hamburg folgte der Argumentation der Klägerin nicht und wies deren Klage ab. Das Gericht führte in seinem Urteil u.a aus, dass eine Prüfungs­a­n­ordnung nicht schriftlich, sondern auch mündlich ergehen könne, so dass unproblematisch auch der Beginn der schriftlich angeordneten Prüfung mündlich bekannt gegeben werden könne. Die Prüfung dürfe auch kurzfristig nach Erlass der Prüfungs­a­n­ordnung durchgeführt werden, denn es entspreche dem Sinn und Zweck des SchwarzArbG, einen gewissen Überra­schungs­effekt zu nutzen. Da es sich bei der Überprüfung nach § 2 SchwarzArbG nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung, sondern um eine präventive polizeiliche Maßnahme handele, seien auch verdachts­u­n­ab­hängige Kontrollen zulässig.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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