03.12.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.11.2009

Überprüfung von Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen durch Hauptzollamt ohne schriftliche Ankündigung zulässigSchwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­gesetz dient der Einhaltung sozia­l­ver­si­cherungs- und auslän­der­recht­lichen Bestimmungen

Ein Hauptzollamt darf eine Überprüfung von Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen ohne vorherige schriftliche Prüfungs­a­n­ordnung durchführen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Klägerin, einem Gastro­no­mie­un­ter­nehmen, geprüft, ob die dort Beschäftigten über Arbeits­er­laubnisse verfügten. Anhaltspunkte für ein ordnungs­widriges Verhalten der Klägerin ergaben sich dabei nicht. Die entsprechende Prüfungs­a­n­ordnung wurde der Klägerin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben. Die Klägerin hielt diese Vorgehensweise für rechtswidrig; sie war der Auffassung, dass ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen eine Kontrolle nach dem Schwa­rz­a­r­bei­ter­be­kämp­fungs­gesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen sei.

Behörde muss Recht vorbehalten bleiben unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen

Dieser Auffassung folgten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg jedoch nicht und wiesen die Klage ab. Sie stellten dabei u.a. darauf ab, dass es Zweck einer Kontrolle nach dem Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­gesetz ist, die Einhaltung der sozia­l­ver­si­cherungs- und auslän­der­recht­lichen Bestimmungen zu prüfen. Dieser Zweck würde jedenfalls häufig vereitelt werden, wenn die Kontrolle längere Zeit zuvor angekündigt würde. Es müsse der Behörde möglich sein, unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen. Das Gericht maß auch dem Umstand, dass sich der Verdacht des ordnungs­widrigen Verhaltens der Klägerin nicht bestätigt habe, keine Bedeutung bei. Das Tätigwerden der Behörde aufgrund einer zwar anonymen, aber jedenfalls nicht erkennbar haltlosen oder schikanösen Anzeige sei weder willkürlich noch unver­hält­nismäßig gewesen.

Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg

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