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Bundesfinanzhof Urteil23.10.2012

Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­gesetz: "Taxizentrale" muss Geschäfts­un­terlagen offenlegen"Taxizentrale" ist Auftraggeberin im Sinne des Schwa­rz­a­r­bei­ter­be­kämp­fungs­ge­setzes - Zollverwaltung darf Geschäftsdaten prüfen

Die Geschäfts­un­terlagen einer "Taxizentrale", aus denen sich Umfang und Beschäf­ti­gungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergibt, dürfen von der Zollverwaltung eingesehen und geprüft werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Klägerin im vorliegenden Fall, eine Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusam­men­ge­schlossen haben, vermittelt über eine Telefonzentrale Fahraufträge an Taxiunternehmer. Jeder Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen muss sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer bei der Klägerin anmelden. Alle eingehenden Fahraufträge vergibt die Klägerin in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berück­sich­tigung der Halteplätze der Taxen, wobei die erste Taxe am Halteplatz verpflichtet ist, den Auftrag anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Für besondere Fahrdienste erstellt die Klägerin auch Rechnungen und schließt Verträge über bargeldlose Fahrten ab.

Anspruch auf Einsicht und Prüfung der Geschäfts­un­terlagen durch Zollverwaltung

Der BFH hat nun die Meinung der Zollverwaltung und des Finanzgerichts bestätigt, dass die Zollverwaltung diejenigen Geschäfts­un­terlagen der "Taxizentrale" einsehen und prüfen darf, aus denen sich der Umfang und die Beschäf­ti­gungsdauer der Taxifahrer ergibt. Offen legen muss die "Taxizentrale" alle Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm zugeteilten Fahraufträge ergeben, weil sie Auftraggeberin im Sinne des Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­ge­setzes ist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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