15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 10423

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Finanzgericht Münster Urteil02.09.2010

Haftung für Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO ist begrenztSteuerliche Haftung bei Insolvenz erstreckt sich nicht auf Veräu­ße­rungserlös

Die steuerliche Haftung eines Dritten mit Gegenständen, die er einem insolventen Unternehmen zur Nutzung überlassen hat, ist begrenzt. Das Finanzgericht Münster hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass eine Haftung für die Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO nur in Betracht kommt, wenn der Dritte zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch Eigentümer dieser Gegenstände ist - ein Zugriff auf den Veräu­ße­rungserlös ist rechtswidrig.

In den Streitfällen hatte das Finanzamt die Kläger als Gesellschafter einer GmbH & Co KG gem. § 74 AO in Haftung genommen. Sie sollten für Steuerschulden der insolventen GmbH & Co KG in sechsstelliger Höhe einstehen. Die Haftung war dabei zwar auf ehemals betrieblich genutzte Grundstücke und sonstige Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens beschränkt, die die Kläger an die GmbH & Co KG verpachtet hatten. Da aber die Kläger die Grundstücke und das Anlagevermögen nach Einleitung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen der GmbH & Co KG verkauft hatten, wollte das Finanzamt nunmehr ersatzweise auf den Verkaufserlös zugreifen.

Im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung muss der Haftungs­schuldner noch Eigentümer des Haftungs­ge­gen­standes sein

Der 5. Senat hat nunmehr klargestellt, dass der Haftungs­schuldner zumindest im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Haftungs­ge­gen­standes sein müsse. Werde der Gegenstand allerdings - wie im Streitfall - vor Erlass des Haftungs­be­scheids veräußert, scheide eine Haftung gem. § 74 AO aus. Dies ergebe sich daraus, dass die Haftung nach § 74 AO zwar eine persönliche, zugleich aber auch eine gegenständlich beschränkte Haftung sei. Einen haftungs­recht­lichen Zugriff auf den Erlös aus dem Verkauf des Haftungs­ge­gen­standes lehnte das Gericht ab. Ein solcher sei bereits nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, wonach gerade „mit“ dem Gegenstand gehaftet werde. Außerdem kenne auch das Zivilrecht kein allgemeines Prinzip, das einen unein­ge­schränkten Zugriff auf den Verkaufserlös erlaube.

Revision wurde zugelassen

Das Gericht hat - mit Blick auf eine abweichende Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg - die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster

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