21.11.2024
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Dokument-Nr. 10877

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Finanzgericht Münster Urteil16.12.2010

FG Münster: Zinsen auf Steue­r­er­stat­tungen wieder steuerpflichtigErstat­tungs­zinsen geänderten Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als steuer­pflichtige Erträge aus Kapita­l­for­de­rungen anzusehen

Die durch das Jahressteu­er­gesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steue­r­er­stat­tungen zahlt, ist verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls hatten im Streitjahr aufgrund von Einkom­men­steu­e­r­er­stat­tungen so genannte Erstat­tungs­zinsen (§ 233 a AO) vom Finanzamt erhalten. Allerdings mussten sie gleichzeitig wegen Steuer­for­de­rungen für andere Jahre so genannte Nachzah­lungs­zinsen zahlen. Die Kläger waren der Meinung, dass entweder die Erstat­tungs­zinsen steuerfrei oder aber die Nachzah­lungs­zinsen steuerlich absetzbar seien.

Rückwirkung der Neuregelung nicht verfas­sungs­widrig

Diese Auffassung teilt das Finanzgericht Münster nicht. Er hat vielmehr entschieden, dass Erstat­tungs­zinsen nach der durch das Jahressteu­er­gesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 geänderten Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG steuer­pflichtige Erträge aus Kapita­l­for­de­rungen sind. Die Geset­ze­s­än­derung sei – dies sehe das Jahressteu­er­gesetz vor – auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. Sie gelte daher auch im Streitfall. Die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung verstoße nicht gegen die Verfassung. Zwar sei eine echte Rückwirkung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese seien im Streitfall aber gegeben, denn der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der – vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes – gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspreche.

Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des BFH

Ursprünglich seien Erstat­tungs­zinsen von der Rechtsprechung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen worden. Diese Rechtsprechung habe der Bundesfinanzhof erst in einer Entscheidung vom 15. Juni 2010 aufgegeben. Hierauf habe der Gesetzgeber reagiert und mit der Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt.

Nachzah­lungs­zinsen sind keine Sonderausgaben

Soweit die Kläger hilfsweise die Berück­sich­tigung der von ihnen entrichteten Nachzah­lungs­zinsen als Sonderausgaben begehrten, blieb die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Die ursprüngliche Abzugs­mög­lichkeit bestehe – so das Gericht – bereits seit 1999 nicht mehr. Die klare gesetz­ge­be­rische Entscheidung, einerseits Erstat­tungs­zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern und andererseits Nachzah­lungs­zinsen nicht zum Abzug zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, parallele Regelungen zu schaffen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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