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Finanzgericht Münster Urteil17.06.2021

Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatzFG Münster zur Besteuerung verschiedener Online-Klavier­kur­s­an­gebote

Online-Klavierkurse unterliegen dem umsatz­steu­er­lichen Regelsteuersatz. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger bietet Video-Klavierkurse zum Teil mit eigenen Kompositionen auf seiner Homepage an, mit denen seine Kunden das freie Klavierspiel erlernen und erweitern können. Darüber hinaus veranstaltet er Webinare für eine größere Teilnehmerzahl und Online-Tastentrainings in Form von Einzel­un­terricht. Die Umsätze aus diesen Tätigkeiten unterwarf das Finanzamt dem Regelsteuersatz von 19 %. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und machte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geltend. Er verkaufe keine Massenware, sondern erbringe Online-Konzerte, da Haupt­be­standteil seiner Videos die Wiedergabe von Eigen­kom­po­si­tionen sei. Zudem räume der Kläger seinen Kunden urheber­rechtliche Nutzungsrechte an den Kompositionen ein.

FG verneint Anspruch auf ermäßigten Umsatz­steu­ersatz

Das FG Münster sah dies anders und hat es bei der Besteuerung der Umsätze nach dem Regelsteuersatz belassen. Der Kläger habe keine Darbietungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erbracht, die mit Theater­vor­füh­rungen und Konzerten vergleichbar seien. Die Online-Kurse und Tastentrainings enthielten zwar darbietende Elemente wie Vorspiele selbst komponierter Stücke. Allerdings stehe nicht die Unterhaltung eines Publikums, sondern der unterrichtende Charakter im Vordergrund. Den Kunden des Klägers gehe es weniger um kulturellen Konsum, sondern um ihren eigenen Unter­richt­s­erfolg.

Schwerpunkt der Leistungen liegt in Gewährung des Klavier­un­ter­richts

Die Umsätze des Klägers seien auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, da die Einräumung der urheber­recht­lichen Nutzungs- bzw. Verwer­tungs­rechte nicht Haupt­be­standteil seiner Leistungen seien. Zwar habe der Kläger den Kunden nach seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen auch Rechte übertragen, die unter das Urheber­rechts­gesetz fallen. Der Schwerpunkt der als einheitlich zu beurteilenden Leistungen liege jedoch in der Gewährung der bestim­mungs­gemäßen Verwendung der Produkte zum Erlernen oder Verbessern des Klavierspiels. Eine Aufteilung dieses Gesamtpakets in verschiedene Elemente sei wirklich­keitsfremd.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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