21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil13.01.2022

Nutzungsersatz für Zins- und Tilgungs­leis­tungen führt zu Kapital­ein­künften

Wird ein Verbraucher-Darle­hens­vertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, führt ein für bereits erbrachte Zins- und Tilgungs­leis­tungen von der Bank an den Darlehensnehmer gezahlter Nutzungsersatz bei diesem zu Kapitalerträgen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die Kläger nahmen im Jahr 2004 ein Wohnungs­bau­da­rlehen bei einer Bank auf und erbrachten zehn Jahre lang Zins- und Tilgungs­leis­tungen in Höhe von insgesamt ca. 110.000 €. Im Jahr 2015 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Verweis auf eine fehlerhafte Wider­rufs­be­lehrung. Daraufhin verklagten die Kläger die Bank auf Zahlung eines Betrages in Höhe von ca. 77.000 €, den sie aus der Differenz zwischen der an die Bank geleisteten Zahlungen und des Rückzah­lungs­an­spruchs, jeweils zuzüglich Zinsen, errechneten.

Finanzamt besteuerte Entschädigung für die Nutzung der Zins- und Tilgungs­leis­tungen

Vor dem Oberlan­des­gericht schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich die Bank verpflichtete, an die Kläger als Entschädigung für die Nutzung der Zins- und Tilgungs­leis­tungen einen Betrag von 15.000 € abzüglich etwa anfallender Kapita­l­er­trag­steuer zu zahlen. Die Bank unterwarf diesen Betrag dem Kapita­l­er­trag­steu­erabzug und zahlte lediglich die Differenz an die Kläger aus. Im Rahmen ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung gaben die Kläger an, dass es sich hierbei nicht um Kapitalerträge, sondern um die Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen handele. Zudem hätten die Kläger insgesamt keinen Überschuss erwirtschaftet, sondern im Ergebnis lediglich geringere Zinsen gezahlt. Dem folgte das Finanzamt nicht und behandelte die 15.000 € als Kapital­ein­nahmen.

FG: Entschä­di­gungs­zahlung der Bank stellt steuerbaren Kapitalertrag dar

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Das Finanzgericht Münster hat ausgeführt, dass die Entschä­di­gungs­zahlung der Bank einen Kapitalertrag darstelle. Nach der im Streitfall geltenden Zivilrechtslage habe sich das Darle­hens­ver­hältnis durch den Widerruf in ein Rückab­wick­lungs­schuld­ver­hältnis umgewandelt. Die wechselseitigen Rückge­währansprüche der Vertrags­parteien stünden grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Dabei stelle der Nutzungsersatz für die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungs­leis­tungen ein Entgelt für eine Kapita­l­über­lassung dar. Dies entspreche auch der zivil­recht­lichen Wertung, wonach der Verbraucher so gestellt werde, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt. Da die wechselseitigen Ansprüche nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürften, stehe der Besteuerung nicht entgegen, dass die Kläger aus dem Widerruf per Saldo keinen Überschuss erzielt hätten. Schließlich sei unerheblich, dass es s ich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen gehandelt habe, da auch einmalige Leistungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst würden.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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