18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil25.01.2022

Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen sind umsatz­steu­erfreiLeistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden

Das Finanzgericht Münster entschieden, dass Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen umsatz­steu­erfrei sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Senio­ren­re­sidenz bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens betreibt. Die Wohnungen befinden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den Bewohnern des betreuten Wohnens schloss die Klägerin Betreu­ungs­verträge ab, die diverse Leistungen einer (erweiterten) Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems umfassten. Die Leistungen wurden durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze teilweise steuerfrei seien, soweit die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfs­be­dürftiger Personen zusammenhingen. Dem folgte das Finanzamt im Rahmen der Umsatz­steu­er­ver­an­la­gungen der Streitjahre nicht.

FG: Leistungen umsatz­steu­erfrei

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die gegenüber einzelnen Bewohnern erbrachten Umsätze des betreuten Wohnens seien im von der Klägerin beantragten Umfang gemäß § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift seien die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfs­be­dürftiger Personen verbundenen Leistungen steuerfrei, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Im Streitfall zählten die Bewohner des betreuten Wohnens zum Kreis der hilfs­be­dürftigen Personen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Hs. 1 UStG, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltags­kom­pe­tenzen litten. Die von der Klägerin im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen seien auch eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden.

Leistungen eng mit Sozialfürsorge und sozialer Sicherheit verbunden

Die Klägerin biete den Bewohnern des betreuten Wohnens ein breites Angebot an Leistungen an, die zur ambulanten Pflege gehörten und der Altenhilfe im Sinne des § 71 SGB XII zuzurechnen seien. Hierzu gehörten verschiedene Betreu­ungs­leis­tungen im Rahmen der ambulanten Pflege, aber auch die Bereitstellung eines Notrufdienstes und bedarfsweise die kurzfristige Übernahme pflegerischer Leistungen, die hauswirt­schaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung. Auch soweit diese Leistungen auch der Befriedigung von Grund­be­dürf­nissen dienten, seien diese spezifisch auf die Behebung alter­ss­pe­zi­fischer Einschränkungen gerichtet, weil auch diese Leistungen durch das im Pflegeheim eingesetzte und hierfür geschulte Personal erbracht würden.

FG musste nicht zu Unionsrecht entscheiden

Da die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen bereits nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerbefreit seien, brauchte der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift mit Unionsrecht unvereinbar ist und die Leistungen der Klägerin aus dem betreuten Wohnen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) der Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtlinie umsatz­steu­erfrei wären.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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