21.11.2024
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Dokument-Nr. 12145

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Landgericht Bonn Urteil30.06.2011

LG Bonn: Deutsche Post AG darf E-Postbrief in der Werbung nicht mit klassischem Brief gleichsetzenAussage "sicher und verbindlich" kann beim Verbraucher falschen Eindruck erweckt

Die Deutsche Post AG darf nicht mehr damit werben, der E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Dies entschied das Landgericht Bonn.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbrau­cher­zentrale Bundesverband gegen die Werbung der Deutschen Post AG, mit der diese den E-Postbrief als "sicher und verbindlich wie der Brief" vorstellte.

Versandt per E-Postbrief für rechtlich relevante Erklärungen nicht immer ausreichend

Das Landgericht Bonn gab der Verbrau­cher­zentrale Recht. Die Werbung erwecke nach Auffassung der Richter den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. In einigen Fällen ist für eine rechts­ver­bindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungs­miet­ver­trages. Der Brief muss dabei eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Das Schrift­for­m­er­for­dernis kann bei der elektronischen Kommunikation nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht beim E-Postbrief jedoch nicht. Verbraucher können durch die falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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