18.10.2024
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Dokument-Nr. 29930

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Urteil13.01.2021Finanzgericht Münster13 K 365/17 K,G,F
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Finanzgericht Münster Urteil13.01.2021

Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbHFinanzgericht Münster zu Betrie­bs­ausgaben einer Krankenhaus­cafeteria

Das Finanzgerichts Münster zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betrie­bs­ausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH entschieden.

Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), betrieb zwei Krankenhäuser und eine Rehaklinik einschließlich Ausbil­dungs­stätten sowie sonstiger Neben­ein­rich­tungen und Nebenbetriebe. Die Klägerin überließ in den Streitjahren ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Kranken­hau­särzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefa­rz­tam­bu­lanzen i.S.v. § 116 SGB V bzw. § 31 a Ärzte-ZV. Die betreffenden Ärzte verpflichteten sich gegenüber der Klägerin, für die Zurver­fü­gung­s­tellung von Personal, Räumen, Einrichtung und Material ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Aus der Personal- und Sachmit­tel­ge­stellung erzielte die Klägerin in den Streitjahren Gewinne. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren außerdem eine Kranken­haus­ca­feteria, in welcher sie Speisen und Getränke einerseits an Dritte zu marktüblichen Preisen und andererseits an Mitarbeiter des Krankenhauses zu subven­ti­o­nierten Preisen abgab.

Streit zwischen Finanzamt und gemeinnütziger Krankenhaus-GmbH

Das beklagte Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Erträge aus der Personal- und Sachmit­tel­ge­stellung dem steuer­pflichtigen wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb der Klägerin zuzuordnen seien. Außerdem seien die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kranken­haus­ca­feteria angefallenen Aufwendungen insoweit dem steuerfreien Kranken­h­aus­zweck­betrieb zuzuordnen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als sie auf die subventionierte Abgabe von Speisen an Mitarbeiter des Kranken­h­aus­zweck­be­triebes entfielen. Gegen die in Umsetzung dieser Rechts­auf­fassung ergangenen Körper­schaft­steuer-, Verlust­fest­stellungs- und Gewer­be­steu­er­mess­be­trags­be­scheide 2009 bis 2011 wandte sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren erhobenen Klage.

Gewinne aus der Personal- und Sachmit­tel­ge­stellung Kranken­h­aus­zweck­betrieb zuzuordnen

Das Finanzgericht Münster hat der Klage teilweise stattgegeben. Die von der Klägerin erzielten Gewinne aus der Personal- und Sachmit­tel­ge­stellung an die Chefa­rz­tam­bu­lanzen seien, so der Senat, nicht dem wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb, sondern dem Kranken­h­aus­zweck­betrieb der Klägerin zuzuordnen. Diese Gewinne zählten zu den Erträgen aus typischen Kranken­haus­leis­tungen, da sie mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber dem ambulant behandelten Patienten als Benutzern des Krankenhauses unmittelbar zusammenhingen. Ambulante Behandlungen durch nach § 116 SGB V bzw. § 31 a Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte des Krankenhauses seien typische Kranken­haus­leis­tungen und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebes der Klägerin. Der Umstand, dass nicht der Klägerin, sondern dem von ihr beschäftigten Arzt der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung zustehe, unterbreche den Zurech­nungs­zu­sam­menhang nicht. Die sich hieraus zugunsten der Klägerin ergebende steuermindernde Änderung sei allerdings teilweise zuungunsten der Klägerin zu saldieren.

Zu hohe Betrie­bs­ausgaben bei Cafeteria berücksichtigt

Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Aufwendungen seien im Rahmen einer wertenden Betrachtung insoweit durch den steuerfreien Kranken­h­aus­zweck­betrieb veranlasst und dürften nicht als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden, wie sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeits­rechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet habe. Der Beklagte habe insoweit zu hohe Betrie­bs­ausgaben des wirtschaft­lichen Geschäfts­be­triebs "Cafeteria" berücksichtigt.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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